RS Vwgh 1990/4/26 89/06/0102

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §21;

Rechtssatz

Steht geeignetes Bauland nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung, widerspricht eine Umwidmung in diesem Bereich von "Baufläche - Wohngebiet" in "Freifläche - Landwirtschaftsgebiet" den im § 2 RPG Vlbg genannten Zielen. Der Wunsch der Grundeigentümer, daß einer eine Baufläche und der andere die restlichen Grundflächen ins Alleineigentum übernimmt, stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 21 RPG Vlbg dar. Schließlich kann eine Teilung auch bei Vorliegen von Bauland erfolgen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060102.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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