RS Vwgh 1990/4/26 89/06/0102

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §21;

Rechtssatz

Erlaubt der als "Baufläche - Wohngebiet" ausgewiesene Bereich keine zweckmäßige Bebauung, so kann eine erforderliche geringfügige Ausweitung des Baulandbereiches im beantragten Ausmaß als ein wichtiger Grund für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (in diesem Bereich) angesehen werden. Dies umso mehr, wenn auf dem anschließenden Nachbargrundstück bereits eine Bebauung erfolgt ist und daher von einer (zusätzlich ins Gewicht fallenden) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kaum mehr gesprochen werden kann.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060102.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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