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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die prozessualen Rechte einer Partei dienen nur der Durchsetzung materieller Rechte und können daher nicht weiter gehen als diese (Hinweis E 10.4.1984, 83/05/0220; 26.4.1988, 88/05/0003). Die Abweisung allfälliger Einwendungen ist schon der Erteilung der Baubewilligung zu entnehmen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060011.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010