RS Vwgh 1990/5/4 89/09/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs2;
AuslBG §4 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/09/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/09/0146 1

Stammrechtssatz

Auch ein Geschäftsführer einer GmbH kann deren Arbeitnehmer sein. Ist er Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlußfassung der Generalversammlung bestimmen, oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern (Sperrminorität), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer anzusehen. In einem solchen Fall kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis qualifiziert werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung iSd § 3 Abs 1 AuslBG (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0066, E 18.2.1988, 87/09/0267, E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140/A). Die Abweisung des Antrages um Beschäftigungsbewilligung ist in diesem Fall nicht rechtswidrig. Diese Grundsätze gelten auch dann für einen Mehrheitsgesellschafter und für einen solchen Gesellschafter, der mit seinem Anteil Beschlüsse der Generalversammlung zumindest verhindern kann, wenn dieser Gesellschafter nicht als Geschäftsführer tätig ist.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090152.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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