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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0913/66 E 26. Juni 1967 VwSlg 7158 A/1967 RS 2Stammrechtssatz
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X01Im RIS seit
27.03.2001