RS Vwgh 1990/5/4 90/09/0016

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Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. Die vom Arbeitgeber im neuerlichen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung behauptete Notwendigkeit der Kenntnis der türkischen Sprache des Ausländers stellt keine entscheidungswesentliche Neuerung dar, weil die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktaufnahme zwischen einem Kunden und einem Kfz-Mechaniker kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines solchen darstellt, dessen ausschließliche Aufgabe in der Reparatur der Fahrzeuge und in der Anwendung seiner technischen Kenntnisse besteht.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090016.X02

Im RIS seit

04.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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