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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. Die vom Arbeitgeber im neuerlichen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung behauptete Notwendigkeit der Kenntnis der türkischen Sprache des Ausländers stellt keine entscheidungswesentliche Neuerung dar, weil die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktaufnahme zwischen einem Kunden und einem Kfz-Mechaniker kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines solchen darstellt, dessen ausschließliche Aufgabe in der Reparatur der Fahrzeuge und in der Anwendung seiner technischen Kenntnisse besteht.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090016.X02Im RIS seit
04.05.1990