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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung - diese kommt auch einem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheid zu - ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, daß ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090016.X01Im RIS seit
04.05.1990