RS Vwgh 1990/5/4 90/09/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung - diese kommt auch einem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheid zu - ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, daß ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090016.X01

Im RIS seit

04.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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