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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hat auch zur mit § 69 Abs 2 AVG vergleichbaren Regelung des § 45 Abs 2 VwGG ausgesprochen, daß ein Fehlen entsprechender Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht nach § 13 Abs 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden kann (Hinweis E 23.10.1985, 85/17/0083, 0122).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X04Im RIS seit
27.03.2001