RS Vwgh 1990/5/4 89/09/0152

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Veröffentlicht am 04.05.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/09/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0051 E 2. Juli 1987 VwSlg 12507 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Schlussteil des § 4 Abs 1 AuslBG erwähnten wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung KONKRET die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zulässt, was zumindest immer dann der Fall sein wird, wenn nicht feststeht, dass für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, sie zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090152.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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