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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/09/0156Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0164 E 25. November 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine Beweisführung, ob für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben, erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitsgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (Hinweis auf E 30.4.1987, 87/09/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090152.X02Im RIS seit
03.04.2001