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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten (Hinweis E 15.7.1986, 86/07/0079), wobei die Angabe erst dieser Tage oder die Verwendung des Wortes soeben als Zeitangabe nicht als hinreichend anzusehen sind. Der Wiederaufnahmeantrag hat vielmehr den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsmäßig oder sonst genau zu enthalten (Hinweis E 18.11.1981, 81/03/0168).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090071.X02Im RIS seit
27.03.2001