RS Vwgh 1990/5/7 88/15/0057

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;

Rechtssatz

Von einer wissenschaftlichen Gutachterleistung kann nicht gesprochen werden, wenn ein konkreter Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, ohne weitere kritische Prüfung gelöst wird (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0220, VwSlg 6133 F/1986).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftliche GutachterleistungAnforderung an ein GutachtenVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150057.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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