Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;Rechtssatz
Von einer wissenschaftlichen Gutachterleistung kann nicht gesprochen werden, wenn ein konkreter Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, ohne weitere kritische Prüfung gelöst wird (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0220, VwSlg 6133 F/1986).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftliche GutachterleistungAnforderung an ein GutachtenVorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150057.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009