RS Vwgh 1990/5/7 88/15/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dient und nützt eine Tätigkeit nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis von Personen, so ist sie genauso wenig wissenschaftlich wie etwa die Abfassung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt für einen von ihm vertretenen Klienten in einem konkreten Verfahren auch dann, wenn die darin enthaltenen Ausführungen dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Gehalt (ihrem Niveau) nach einer rechtswissenschaftlichen Arbeit gleichartig sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Wissenschaftler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150057.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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