Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 4Stammrechtssatz
Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dient und nützt eine Tätigkeit nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis von Personen, so ist sie genauso wenig wissenschaftlich wie etwa die Abfassung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt für einen von ihm vertretenen Klienten in einem konkreten Verfahren auch dann, wenn die darin enthaltenen Ausführungen dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Gehalt (ihrem Niveau) nach einer rechtswissenschaftlichen Arbeit gleichartig sind.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7WissenschaftlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150057.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009