RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0041

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §44 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs8 idF 1980/563;
UStG 1972 §2 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 71;

Rechtssatz

Die Sozialversicherungsträger handeln, soweit sie Leistungen aus dem Unterstützungfonds als Fürsorgeleistung (hier iSd § 44 Abs 4 GSVG) erbringen, im Rahmen ihres gem § 2 Abs 4 Z 1 UStG 1972 fingierten Unternehmensbereiches. Die Vorsteuern, die auf die für die Ausführung solcher Umsätze in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen entfallen, berechtigen somit zum Abzug; im Anwendungsbereich des § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 allerdings nur dann, wenn es sich dabei um Kostenersätze für Leistungen handelt, die - im Hinblick auf eine entsprechende Regelung im gesetzlichen oder satzungsmäßigen Sachleistungskatalog des Sozialversicherungsträgers - im allg als Sachleistung erbracht werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150041.X03

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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