RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Sozialversicherungsverband nur Geldleistungen an Pflegepersonen erbracht hat, hindert ihn nicht, die auf Leistungen von Pflegepersonen gegenüber Versicherten bzw Sozialhilfeempfängern entfallende und verrechnete USt als Vorsteuer abzuziehen. Es bildet nämlich geradezu ein Tatbestandselement des § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1972/223, daß der Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger eine Geldleistung erbringt, indem er einen "Kostenersatz" leistet (Hinweis E 27.11.1978, 2217/77, VwSlg 5321/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X02

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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