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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GSVG 1978 §85 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;Rechtssatz
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 ist, daß die dem Versicherten von einem Unternehmer erbrachte Leistung im allg und überlicherweise vom Sozialversicherungsträger als "Sachleistung" gewährt werden könnte (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0041). Der in § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 verwendete Begriff "Sachleistung" entstammt dem Sozialversicherungsrecht (zB § 85 Abs 3 GSVG) und ist daher im Hinblick auf dessen
Systematik und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Sachleistungen bestehen in der Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen durch die Sozialversicherung, Geldleistungen in der einmaligen oder laufenden Erbringung von Geldbeträgen. Eine Sachleistung kommt somit nur dann in Betracht, wenn die unmittelbare Erbringung einer Dienstleistung oder eines Gegenstandes durch eine Einrichtung des Sozialversicherungsträgers - oder einen Vertragspartner gegen Verrechnung der tarifmäßigen Kosten - im gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungskatalog des Sozialversicherungsträgers vorgesehen ist, wie beispielsweise die Heilbehandlung oder die Ausfolgung eines Heilbehelfes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X04Im RIS seit
07.05.1990Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008