RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0073

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;

Rechtssatz

Nach der bis zum 31.12.1980 anzuwendenden Rechtslage sind die Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Verwendung der empfangenen Beträge als Entgelte für die Leistungen Dritter auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Geldleistungen (als "Kostenersätze" im wirtschaftlichen Sinne) erbracht haben. Dies trifft somit unter den genannten Voraussetzungen auch auf Bestattungskostenbeiträge zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X03

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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