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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1170;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 109;Rechtssatz
Die Entstehung der Umsatzsteuerschuld hängt nicht von der "Vollendung" iSd § 1170 erster Satz ABGB ab, sondern von der Verschaffung der Verfügungmacht über das "fertiggestellte" Werk. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob das dem Besteller zur Übergabe angebotene Werk übernommen oder mangels Fertigstellung im vertragsmäßigen Umfang nicht übernommen werden muß, sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150028.X02Im RIS seit
07.05.1990Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008