RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
BAO §303 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/15/0109 Besprechung in: ÖStZB 1991, 53;

Rechtssatz

Im Abgehen der Abgabenbehörde von einer in den Vorjahren geübten unrichtigen Vorgangsweise im Hinblick auf eine neu hervorgekommene Tatsache liegt schon deshalb kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil der AbgPfl aus der in den Vorjahren geübten offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise keine Rechte für sich ableiten kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150104.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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