RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0156

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §289 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bescheide, mit welchen das Finanzamt gem § 21 Abs 3 UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, sind zwar im vollen Umfang anfechtbar, haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie (und gem § 289 Abs 1 BAO an ihre Stelle getretene Berufungsentscheidungen) durch die Erlassung von Umsatzsteuerjahresbescheiden, die die gleichen Zeiträume erfassen, außer Kraft gesetzt werden (Hinweis E 6.5.1985, 84/15/0078).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150156.X01

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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