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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Bescheide, mit welchen das Finanzamt gem § 21 Abs 3 UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, sind zwar im vollen Umfang anfechtbar, haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie (und gem § 289 Abs 1 BAO an ihre Stelle getretene Berufungsentscheidungen) durch die Erlassung von Umsatzsteuerjahresbescheiden, die die gleichen Zeiträume erfassen, außer Kraft gesetzt werden (Hinweis E 6.5.1985, 84/15/0078).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150156.X01Im RIS seit
07.05.1990Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008