RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0073

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs8 idF 1980/563;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;

Rechtssatz

Aus der Erbringung von Lieferungen und Leistungen Dritter gegenüber Versicherten, für die der Sozialversicherungsträger nachträglich einen Kostenersatz aus dem Unterstützungfonds gewährt hat, resultierende Vorsteuern können vom Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden; dies im zeitlichen Geltungsbereich des AbgÄG 1980, 1980/563, unter der weiteren Voraussetzung, daß es sich um Kostenersätze für solche Leistungen handelt, die im allgemeinen und üblicherweise auch als Sachleistungen erbracht werden könnten (Hinweis 7.5.1990, E 89/15/0041). Beim Bestattungskostenbeitrag handelt es sich nicht um eine Sachleistung, sondern um eine Geldleistung. Im Zusammenhang mit Bestattungskosten, die ein Sozialversicherungsträger einem Hinterbliebenen gewährt, kommt seit dem AbgÄG 1980, 1980/563, ein Vorsteuerabzug daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X01

Im RIS seit

07.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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