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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs8 idF 1980/563;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 73;Rechtssatz
Aus der Erbringung von Lieferungen und Leistungen Dritter gegenüber Versicherten, für die der Sozialversicherungsträger nachträglich einen Kostenersatz aus dem Unterstützungfonds gewährt hat, resultierende Vorsteuern können vom Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden; dies im zeitlichen Geltungsbereich des AbgÄG 1980, 1980/563, unter der weiteren Voraussetzung, daß es sich um Kostenersätze für solche Leistungen handelt, die im allgemeinen und üblicherweise auch als Sachleistungen erbracht werden könnten (Hinweis 7.5.1990, E 89/15/0041). Beim Bestattungskostenbeitrag handelt es sich nicht um eine Sachleistung, sondern um eine Geldleistung. Im Zusammenhang mit Bestattungskosten, die ein Sozialversicherungsträger einem Hinterbliebenen gewährt, kommt seit dem AbgÄG 1980, 1980/563, ein Vorsteuerabzug daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150073.X01Im RIS seit
07.05.1990Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008