Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/15/0092 Besprechung in:ÖStZB 1991, 74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 3Stammrechtssatz
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7WissenschaftlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150057.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009