RS Vwgh 1990/5/7 88/15/0044

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Veröffentlicht am 07.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1992/5, 420; ÖStZB 1991, 127;

Rechtssatz

Gehört zu den vom Spruch eines rechtskräftigen Strafurteiles gedeckten Tatsachen der Umstand, daß der Alleingeschäftsführer einer GmbH Kundengelder veruntreut hat, so ist damit untrennbar verbunden, daß dieser Geschäftsführer diese Gelder vorsätzlich nicht in das Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen und so eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (hier an Umsatzsteuer) begangen hat. Die davon betroffenen Abgaben sind demnach hinterzogen im Sinne des § 207 Abs 2 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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