RS Vwgh 1990/5/8 90/08/0069

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs5;

Rechtssatz

Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt (Hinweis E 18.12.1986, 82/08/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080069.X01

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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