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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt (Hinweis E 18.12.1986, 82/08/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080069.X01Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009