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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Befreiung von bestimmten mehrtägigen Truppenübungen, und wurde der Einberufungsbefehl für diese Truppenübungen von Amts wegen aufgehoben, so ist damit die Rechtsverletzungsmöglichkeit dennoch nicht beseitigt, da der die Befreiung versagende Bescheid Bindungswirkung hat (Hinweis E 14.6.1988, 87/11/0248).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110188.X01Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009