RS Vwgh 1990/5/8 89/11/0188

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §36;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Befreiung von bestimmten mehrtägigen Truppenübungen, und wurde der Einberufungsbefehl für diese Truppenübungen von Amts wegen aufgehoben, so ist damit die Rechtsverletzungsmöglichkeit dennoch nicht beseitigt, da der die Befreiung versagende Bescheid Bindungswirkung hat (Hinweis E 14.6.1988, 87/11/0248).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110188.X01

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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