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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40;Rechtssatz
Daß im Widerstreitverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 109 Abs 2 WRG, wo die Durchführung einer solchen vorausgesetzt wird (Ausführungen zum Begriff der Verhandlung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070246.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009