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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Änderungen des Einheitswertes werden immer dann nach dem zweiten Satz des § 23 Abs 5 BSVG wirksam, solange nicht ein Fall des ersten Satzes vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080069.X05Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009