TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2005/12/0102

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich;
L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Novellen zum B-VG;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §241a;
BDG 1979 §75;
B-VG Art130 Abs2;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §121d Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d idF 1997/I/061;
LDG 1984 §121d;
LDG 1984 §121e idF 1998/I/123;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §58;
LDG 1984 §59a idF 1992/873;
LDG 1984 §59b idF 1998/I/123;
LDG NÖ 1937 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
LDG NÖ 1937 §58;
LDHG OÖ 1986 §6 Abs1 idF 2001/085;
LDHG OÖ 1986 §8 Abs2 idF 2001/085;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden des F K in M, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen 1. den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2004, Zl. Bi-010343/2-2004-Zei, betreffend Feststellung der Beendigung eines Karenzurlaubes und der Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 58 iVm § 121d LDG 1984 (protokolliert zu Zl. 2005/12/0102), sowie 2. gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 2005, Zl. Bi-010343/9-2005-Ob, betreffend Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge infolge der Funktion als Bürgermeister nach § 59b iVm § 121e LDG 1984 (protokolliert zu Zl. 2005/12/0193), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen die Feststellung, dass der Karenzurlaub des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet hat, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und

insoweit die Berufung gegen den Ausspruch abgewiesen wird, dass die Zeiten des Karenzurlaubes ab dem dritten Karenzjahr (d.h. ab dem 7. Oktober 1993) nicht berücksichtigt werden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen, d.h. insoweit die Berufung gegen die Anrechnung der ersten beiden Jahre des Karenzurlaubes (7. Oktober 1991 bis 6. Oktober 1993) abgewiesen wird, wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, also insgesamt EUR 2.342,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Oberösterreich ein Ansuchen um Karenzierung. Darin führte er aus, seit der Übernahme der Funktion als Bürgermeister von M sei seine Lehrverpflichtung um die Hälfte reduziert worden, jedoch sei ihm zu seinem diesbezüglichen neuerlichen Ansuchen mitgeteilt worden, dass diesem nicht mehr stattgegeben werden könne. Daher stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag (Hervorhebungen und Schreibfehler in allen folgenden Zitaten im Original):

"Nunmehr stelle ich den Antrag auf Karenzierung für die Dauer der Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde M. Da diese Karenzierung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ersuche ich um Anrechnung aller mir aus meinem Dienstverhältnis zustehenden Rechte."

Auf Grund dieses Antrages erging der Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23. Oktober 1991, der auszugsweise (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) lautet:

"BESCHEID:

Spruch:

Der Landesschulrat für Oberösterreich bewilligt Ihnen ab 7.10.1991 für die Dauer der Funktion als Bürgermeister einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§ 58 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), in der geltenden Fassung.

Begründung:

Gem. § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der geltenden Fassung, kann eine Begründung entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung bei dieser Behörde (Landesschulrat für OÖ) oder bei der Berufungsbehörde (Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Bildung, Jugend und Sport) schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Hinweise:

Die Zeit des Karenzurlaubes wird Ihnen zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Sie werden daher ersucht, den gem. § 22 Gehaltsgesetz 1956 zu leistenden monatlichen Pensionsbeitrag für den Monat Oktober 1991 in Höhe von S 2.270,24 und ab November 1991 in Höhe von S 2.837,80 auf das Konto 404-5555/00, Land Oberösterreich bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg mit dem Vermerk 'Pensionsbeitrag-Einzahlung, VSt. 2/208105/8800/901' einzuzahlen. (Dauerauftrag wird empfohlen).

Die Neuberechnung des Pensionsbeitrages ab 1.1.1992 wird

Ihnen mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

..."

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er laufend Informationen über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Pensionsbeiträge erhielt und diese auch bezahlt hat.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1998 wandte sich der Landesschulrat für Oberösterreich an das (damalige) Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; darin teilte er mit, dass dem Beschwerdeführer ab dem 7. Oktober 1991 für die Dauer der Ausübung der Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde M ein Karenzurlaub gewährt worden sei. Da ein über zwei Jahre währender Karenzurlaub mit Anrechnung der Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfe, werde gebeten, nachträglich diese Zustimmung zu erteilen. Auf Grund dieses Ansuchens erging ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Jänner 1998, in dem Folgendes ausgeführt wird:

"Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sieht auf Grund der seit 1. Juli 1997 geltenden Rechtslage (§ 58 und § 58a des LDG 1984) keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der auf Grund der Ausübung der Tätigkeit eines Bürgermeisters gewährten Karenzurlaubszeiten.

Bemerkt wird, dass selbst bei der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Rechtslage der Bundesminister für Finanzen für die Ausübung einer politischen Funktion auf Kommunalebene einer beantragten Anrechnung nur für Bürgermeister und Stadträten von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zugestimmt hat."

Soweit aus den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerken ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer über die Verweigerung der Zustimmung seitens des Bundesministeriums in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit einer Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 hingewiesen. Der Beschwerdeführer verwies nach diesen Aktenvermerken jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid über die Bewilligung seines Karenzurlaubes. Aus dem Verwaltungsakt ist ferner ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin Pensionsbeiträge vorgeschrieben und diese von ihm bezahlt worden sind.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Dezember 2003 teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass mit Ablauf seiner Funktionsperiode als Bürgermeister der Stadtgemeinde M im Oktober 2003 der Bescheid aus dem Jahr 1991, mit dem ihm ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge bewilligt wurde, gegenstandslos geworden sei. Es sei daher eine Neuregelung der dienstrechtlichen Stellung ab Beginn der neuen Funktionsperiode vorzunehmen, wobei als Möglichkeiten einerseits eine Dienstfreistellung nach § 59a LDG 1984, anderseits eine Außerdienststellung gemäß § 59b LDG 1984 in Betracht kämen. Ein weiterer Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 könne hingegen nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführer das für Karenzurlaube vorgesehene Ausmaß von zehn Jahren bereits ausgeschöpft habe. In seinem Antwortschreiben vom 12. Jänner 2004 vertrat der Beschwerdeführer demgegenüber die Auffassung, dass der Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes in Rechtskraft erwachsen sei; da er seit Beginn der Bewilligung am 7. Oktober 1991 seine Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M ununterbrochen ausübe, erfülle er auch weiterhin die Voraussetzungen für die Karenzierung. Die Bewilligung sei auch nicht befristet bis zum Ablauf einer Funktionsperiode erteilt worden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch den Landesschulrat für Oberösterreich teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2004 mit, dass ab 1. Juli 1997 eine Novellierung der den Karenzurlaub betreffenden Bestimmungen des LDG 1984 erfolgt sei, wonach für Karenzurlaube eine zeitliche Obergrenze von zehn Jahren vorgesehen wird. Dem gemäß habe der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 gewährte Karenzurlaub mit Ablauf des 31. Oktober 2001 kraft Gesetzes geendet. Die in den Hinweisen des genannten Bescheides enthaltene Aussage, wonach die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde, sei mangels Spruchinhaltes nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 in Zusammenhang mit einem sogenannten "Bagatell-Erlass" bedürfe die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte für die Zeit ab dem dritten Karenzurlaubsjahr der Zustimmung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Eine solche Zustimmung sei bisher nicht erteilt worden, sodass nur die Zeit vom 7. Oktober 1991 bis 7. Oktober 1993 für zeitabhängige Rechte angerechnet werden könne. Ferner wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, rückwirkend eine Außerdienststellung gemäß § 59b LDG 1984 zu beantragen, weil sonst keine Rechtsgrundlage für die Freistellung für die Ausübung der Funktion als Bürgermeister bestünde.

In dem durch einen Rechtsvertreter eingebrachten Einschreiben vom 29. April 2004 trat der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung des Landesschulrates entgegen: Nach der Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 sei § 58 LDG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 auf den dem Beschwerdeführer im Jahr 1991 erteilten Karenzurlaub weiter anzuwenden, weshalb die mit dieser Novelle neu geschaffene Befristung von Karenzurlauben für ihn nicht anzuwenden sei. Zudem ergebe sich aus dem Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes aus dem Jahr 1991 der Wille des Landesschulrates für Oberösterreich, dem Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Auswirkungen der Karenzierung auf seine zeitabhängigen Rechte vollinhaltlich stattzugeben. Es widerspreche auch Treu und Glauben, wenn sich der Landesschulrat für Oberösterreich jetzt nach über zwölf Jahren gegenteiliger Praxis (Vorschreibung und Einhebung von Pensionsbeiträgen) darauf berufe, dass der Bescheid aus dem Jahr 1991 keine Entscheidung über die zeitabhängigen Rechte des Beschwerdeführers enthalten haben soll.

Des Weiteren enthält dieses Schreiben folgende Anträge:

"5. a. Im Hinblick auf die Bestreitung der Rechte meines Mandanten durch den Landesschulrat für Oberösterreich hat mein Mandant ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung seiner Rechte.

Mein Mandant stellt daher die

ANTRÄGE

die zuständige Verwaltungsbehörde möge bescheidmäßig feststellen, dass der mit Bescheid vom 23.10.1991 bewilligte Karenzurlaub unverändert aufrecht ist und dass die Zeit des Karenzurlaubes seit 07.10.1991 zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird.

b. Ausdrücklich nur für den Fall, dass der Bescheid vom 23.10.1991 nicht mehr rechtswirksam sein sollte, stellt mein Mandant im Hinblick auf seine seit 1991 ununterbrochen ausgeübte Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M gemäß § 59 b in Verbindung mit § 121 e Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz den

EVENTUALANTRAG

auf bescheidmäßige rückwirkende Außerdienststellung.

Mein Mandant verweist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass ihm vom Landesschulrat für Oberösterreich seit Erlassung des Bescheides vom 23.10.1991 ohnehin laufend Mitteilungen über seine Vorrückung samt Zahlungsaufforderungen für die zu zahlenden Pensionsbeiträge zugestellt wurden. Diese Zahlungsaufforderungen hat mein Mandant vollinhaltlich erfüllt.

c. Auch § 115d Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz gibt meinem Mandanten das Recht, die Feststellung der beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit zu beantragen.

Mein Mandant stellt daher auch den

ANTRAG

die zuständige Verwaltungsbehörde möge bescheidmäßig seine

beitragsdeckende Gesamtdienstzeit feststellen."

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 8. Juni 2004 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 daraufhin festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid aus dem Jahr 1991 bewilligte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet habe (Spruchpunkt 1); ferner wurde ausgesprochen, dass die zwei ersten Jahre des Karenzurlaubes ("7.10.1991 bis 6.10.1993") für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden, ab dem dritten Karenzurlaubsjahr ("ab dem 7.3.1993") werde die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt (Spruchpunkt 2). Ferner wurde der Berufung gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2004 "insoweit" Berufung, "als seinen Anträgen in der Stellungnahme vom 29.04.2004 nicht stattgegeben wurde". Auf Grund dieser Berufung erging der erstangefochtene Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass das Datum "7.3.1993" im zweiten Klammerausdruck des zweiten Spruchabschnittes richtig "7.10.1993" zu lauten habe. In der Begründung wird zunächst die Auffassung vertreten, nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte die gewährte Freistellung auch einschränkend auf die betreffende Funktionsperiode als Bürgermeister verstanden werden können, aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zur Vermeidung von Missverständnissen hätte es jedoch einer ausdrücklichen zeitlichen Einschränkung auf die laufende Funktionsperiode im Spruch dieses Bescheides bedurft. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 sei allerdings insofern eine neue Rechtssituation entstanden, als mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1997 u.a. § 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 dahingehend abgeändert worden sei, dass ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Unter Hinweis auf eine Äußerung in der Literatur führt die Begründung weiter aus, dass bei Berechnung der Höchstdauer auch frühere Karenzurlaube - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - zu berücksichtigen seien. Durch diese "eindeutige Gesetzesdiktion" sei klargestellt, dass die Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 nicht für die normierte Höchstdauer von zehn Jahren gelten könne, sondern der Gesetzgeber damit nur ermöglichen wolle, für die vor dem 1. Juli 1997 gewährten Karenzurlaube auch weiterhin bessere Anrechnungen vornehmen zu können. Diese Auffassung werde auch in der vom Landesschulrat für Oberösterreich eingeholten Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestätigt. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von dieser Höchstgrenze seien im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 LDG 1984 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden sei. Bei den im Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes aus dem Jahr 1991 enthaltenen Ausführungen über die Anrechnung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte unter dem Abschnitt "Hinweise" handle es sich aber nicht um einen rechtsverbindlichen Abspruch, sondern nur um eine unverbindliche Willensbekundung. Nach Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 bedürften grundsätzlich alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Nach dem sogenannten "Bagatell-Erlass 1985" sei davon die Berücksichtigung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte bis zu zwei Jahren ausgenommen; eine Anrechnung eines Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses und die Vorrückung über zwei Jahre hinaus bedürfe hingegen jedenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Der diesbezüglich vom Landesschulrat für Oberösterreich gestellte Antrag auf Zustimmung sei jedoch mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Jänner 1998 abgelehnt worden. Dabei sei ausgeführt worden, dass eine solche Zustimmung nach der Spruchpraxis des Bundesministers für Finanzen nur bei Bürgermeistern und Stadträten von größeren Städten (mehr als 100.000 Einwohner) gewährt wurde. Dass der Beschwerdeführer stets Mitteilungen über Vorrückungen und einzuzahlende Pensionsbeiträge erhalten habe, ändere nichts daran, dass nunmehr erstmalig der rechtswirksame Abspruch über die Anrechnung seines Karenzurlaubes im Spruch eines Bescheides erfolge. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen) konnte jedenfalls der Landesschulrat für Oberösterreich nicht die Anrechnung von mehr als zwei Jahren des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte verfügen. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei es genauso auch der Berufungsbehörde nicht gestattet, die vom Berufungswerber gewünschte Anrechnung des Karenzurlaubes ab dem zweiten (richtig: dem dritten) Karenzjahr vorzunehmen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1119/04-7, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 2005/12/0102 protokolliert.

Mit weiterem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 31. Mai 2005 wurde über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Außerdienststellung abgesprochen und verfügt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 59b LDG 1984 außer Dienst gestellt werde. In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2005/12/0102 anhängige Beschwerdeverfahren hin; mit Aufhebung des Bescheides über den Hauptantrag würde dem Bescheid über den Eventualantrag die Rechtsgrundlage entzogen. Außerdem wendete sich die Berufung gegen die Begrenzung der Außerdienststellung mit der Funktionsperiode des Gemeinderates.

Diese Berufung wurde durch den zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird diesem Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen und um eine Verbindung mit dem zu hg. Zl. 2005/12/0102 anhängigen Verfahren angesucht; diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 2005/12/0193 protokolliert.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung derselben begehrt.

Über den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2004 gestellten weiteren Antrag betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde mit gesondertem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Oktober 2005 abgesprochen; die gegen die Abweisung der dagegen erhobenen Berufung gerichtete Beschwerde ist zur hg. Zl. 2006/12/0039 protokolliert und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beratung und Behandlung der zu Zlen. 2005/12/0102 und 2005/12/0193 protokollierten Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges verbunden und dazu erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302

(LDG 1984) in der am 1. September 1984 in Kraft getretenen

Stammfassung lautet:

"Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."

Durch BGBl. Nr. 329/1996 wurden dem § 58 LDG 1984 zwei weitere (im gegenständlichen Fall nicht relevante) Absätze angefügt; nach dem am 1. Juni 1996 in Kraft getretenen Abs. 4 enden Karenzurlaube mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde § 58 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 neu gefasst und die Regelungen darüber, inwieweit Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, modifiziert und in § 58a LDG 1984 eingefügt (beide Bestimmungen wurden in weiterer Folge wiederholt geändert). Nach § 58a Abs. 1 LDG 1984 ist seitdem die Zeit eines Karenzurlaubes - soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird - für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Seit dieser Novelle endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, indem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht (§ 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 idF dieser Novelle). Die Gesetzesmaterialien zu diesen Änderungen des LDG 1984 verweisen auf die Erläuterungen zu den gleichzeitig im selben Sinn neu gefassten Bestimmungen über die Karenzierung im BDG 1979 (§§ 75- 75b); dort wird zur neuen gesetzlichen Höchstdauer von Karenzurlauben Folgendes ausgeführt (vgl. die ErläutRV 631 BlgNR 20. GP S. 73, 99):

"Karenzurlaube dürfen nach Abs. 3 einerseits eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wobei frühere - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - Karenzurlaube zu berücksichtigen sind. Andererseits endet ein Karenzurlaub wie bisher spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde ferner mit Wirkung vom 1. Juli 1997 folgende Übergangsbestimmung betreffend Karenzurlaube eingefügt:

"Karenzurlaub

§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden."

In den Gesetzesmaterialien zu § 121d LDG 1984 heißt es (vgl. die ErläutRV 631 BlgNR 20. GP S. 99):

"Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 erhielt der bisherige Inhalt des § 121d LDG 1984 die Absatzbezeichnung "(1)", wobei durch diese und weitere Novellen zusätzliche - im gegenständlichen Fall nicht relevante - Absätze angefügt wurden.

Der durch die Novelle BGBl. Nr. 873/1992 eingefügte (und in weiterer Folge mehrfach abgeänderte) § 59a LDG 1984 sieht die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für bestimmte Gemeindemandatare vor, darunter auch für Bürgermeister. Durch die weitere Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 wurden zusätzlich folgende Bestimmungen in das LDG 1984 eingefügt (§ 59b ist rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten):

"Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 59b. Der Landeslehrer, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Bezirksvorsteher oder

3.

Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.

...

Außerdienststellung

§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er

1.

dies beantragt und

2.

für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet."

Die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen verweisen auf die Erläuterungen zu einer mit derselben Novelle in das BDG 1979 eingefügten gleichartigen Regelung (§ 78b BDG 1979). Die ErläutRV zu dieser Bestimmung (1321 BlgNR 20. GP S. 5f) führen dazu Folgendes aus:

"Durch die mit der Reform des Karenzurlaubsrechtes (BGBl. I Nr. 61/1997) erfolgten Ein- und Beschränkungen der Gewährung von Karenzurlauben kommt es im Zusammenhang mit der durch das Bezügebegrenzungsgeseetz (BGBl. I Nr. 64/1997) getroffene regelung für Gemeindemandatare, die Beamte sind, zu Problemen:

Bis zur Neuregelung des Karenzurlaubs konnte ein Gemeindemandatar, der mit den dienstrechtlichen Erleichterungen des § 87a BDG 1979 (gemeint wohl: § 78a BDG 1979; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht das Auslangen finden konnte, einen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 in Anspruch nehmen, wovon vor allem Bürgermeister, Bezirksvorsteher und Stadträte großer Städte Gebrauch machten. In diesen Fällen wurde der Karenzurlaub für die Dauer der Ausübung der Funktion unter Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte gewährt.

Seit der mit Wirkung ab 1. Juli 1997 erfolgten Neuregelung des Karenzurlaubsrechtes ist der Karenzurlaub jedoch auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren zu beschränken und für zeitabhängige Rechte nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, daß beamtete Gemeindemandatare - anders als Gemeindemandatare, die nicht Beamte sind - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, da die Länder in ihren diesbezüglichen Vorschriften - entsprechend der im Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, enthaltenen Ermächtigung für 'Politiker' hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleiche Regelungen wie der Bund zu treffen - die ein einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehenden Beamtenpolitiker aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen haben.

Nimmt nun ein beamteter Gemeindemandatar einen Karenzurlaub in Anspruch, so ist weder dieser Karenzurlaub für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen noch ist er in seiner Eigenschaft als Gemeindemandatar pensionsversichert.

Infolge dieser Nachteile, die das 'neue' Karenzurlaubsrecht im Zusammenhang mit dem Bezügebegrenzungsgesetz bei Gemeindemandataren nach sich zieht, erscheint es gerechtfertigt, Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren eine Möglichkeit zu bieten, die diese Nachteile beseitigt bzw. kompensiert.

Die gegenständliche Bestimmung sieht daher vor, daß Bürgermeistern, Bezirksvorstehern und anderen Gemeindemandataren auf deren Antrag eine völlige Dienstfreistellung (Außerdienststellung) gegen Entfall der Bezüge auf die Dauer der Ausübung der Funktion zu gewähren ist. Die Zeit der Außerdienststellung zählt ausschließlich zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Wegen dieser pensionsrechtlichen Auswirkung ist die Leistung eines Pensionsbeitrages in der Höhe von 11,75% erforderlich. Für jene Gemeindemandatare, die bereits einen Karenzurlaub nach der neuen Regelung in Anspruch genommen haben, sieht eine Übergangsbestimmung die Möglichkeit vor, diese Zeit gegen nachträgliche Leistung des Pensionsbeitrages in eine Außerdienststellung umzuwandeln. Dies bietet den Vorteil, daß auch diese Zeiten zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen."

Die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Pflichtschullehrer ist im Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18 (Oö. LDHG 1986), geregelt. Nach dessen § 6 Abs. 1 kommt dem Landesschulrat - von bestimmten im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Zuständigkeit zur Entscheidung in erster Instanz zu, über Berufungen gegen seine Bescheide hat nach § 8 Abs. 2 Oö. LDHG 1986 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides idF LGBl. Nr. 85/2001) die Oberösterreichische Landesregierung zu entscheiden.

Art. IV der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 lautet (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung):

"Artikel IV.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

...

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:

a)

...

b)

Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können."

II.2. Zu Spruchpunkt 1. (teilweise Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides):

II.2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid, soweit durch diesen die Berufung gegen die Feststellung der Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des 31. Oktober 2001 abgewiesen wurde, ein, dass damit die Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 missachtet worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:

§ 121d Abs. 1 LDG 1984 sieht vor, dass auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 LDG 1984 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden ist. Eine gleichartige Regelung enthält § 241a BDG 1979 für Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gemäß der bis dahin geltenden Fassung des § 75 BDG 1979 gewährt worden sind. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, mit näherer Begründung ausgesprochen, sie sei so zu verstehen, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte (vgl. auch schon die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, vom 26. Mai 1999, Zlen. 97/12/0289, 97/12/0290, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240). Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für den mit § 241a BDG 1979 übereinstimmend formulierten und gleichzeitig erlassenen § 121d LDG 1984 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105).

In seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden ist, wenn Zeiten eines zuvor genehmigten Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen, weil die Übergangsbestimmung des § 241a BDG 1979 ausdrücklich auf die Gewährung des Karenzurlaubes abstellt. Auch diese Überlegung gilt in gleicher Weise für die damit übereinstimmenden Regelungen des LDG 1984, weshalb auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden, die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes maßgebliche Rechtslage auch für die nach dem 1. Juli 1997 liegenden Zeiten dieses Karenzurlaubes weiter anzuwenden ist.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen ausgesprochen hat -, dass für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 58 LDG 1984 (oder allfällige ältere Regelungen: vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105) in der im Zeitpunkt der Gewährung des jeweiligen Karenzurlaubes maßgebenden Fassung anzuwenden ist. Die Bedeutung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 beschränkt sich aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht auf diese Wirkung: § 121d Abs. 1 LDG 1984 sieht nämlich vor, dass auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach der bis dahin geltenden Fassung des § 58 LDG 1984 gewährt worden sind, diese Bestimmung in dieser Fassung "weiterhin anzuwenden" ist. Schon aus diesem klaren Wortlaut wird deutlich, dass damit nicht nur die weitere Maßgeblichkeit der früheren Fassung des § 58 LDG 1984 für die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angeordnet werden soll, sondern dass auf die bis zum 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaube schlechthin die im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubs maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden ist. Dieses Verständnis kommt auch in den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 121d LDG 1984 klar zum Ausdruck, wenn darin von einer "Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube" die Rede ist. Sowohl aus dem klaren Wortlaut wie aus dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich somit, dass die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffenen neuen Regelungen für Karenzurlaube (sowie allfällige spätere Änderungen derselben) auf Karenzurlaube nicht anzuwenden sind, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt wurden. Für solche Karenzurlaube sind vielmehr - auch soweit Zeiten eines solchen Karenzurlaubes nach dem 1. Juli 1997 liegen - weiterhin jene Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Karenzurlaubes in Geltung standen.

§ 58 LDG 1984 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung sah - abgesehen von der ab 1. Juni 1996 maßgeblichen Altersgrenze - keine zeitliche Obergrenze für Karenzurlaube vor, sodass Karenzurlaube auch im Ausmaß von mehr als zehn Jahren gewährt werden durften. Insbesondere enthielt diese frühere Fassung auch keine Bestimmung, wonach ein Karenzurlaub nach Ablauf einer bestimmten Zeit ex lege endet. Da nach dem Vorgesagten die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffene neue Fassung des § 58 LDG 1984 auf Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt worden waren, nicht anzuwenden ist, kommt auch die in dieser neuen Fassung vorgesehene zeitliche Begrenzung von zehn Jahren auf solche Karenzurlaube nicht zur Anwendung. An diesem Ergebnis ändert auch die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Literaturstelle (Holubetz/Jonak/Margreiter/Melichar (Hrsg), Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 8 zu § 58) nichts. An der zitierten Stelle werden die weiter oben zitierten Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 75 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wiedergegeben. Die darin enthaltene Aussage, dass bei der Berechnung der Höchstdauer von zehn Jahren auch nach früherem Recht gewährte Karenzurlaube zu berücksichtigen sind, bedeutet entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht etwa, dass ein nach früherem Recht gewährter Karenzurlaub nach Ablauf dieser Zeit jedenfalls endet, sondern lediglich, dass bei der Gewährung von Karenzurlauben nach der mit dieser Novelle neu geschaffenen Rechtslage auch die Zeiten früherer Karenzurlaube zu berücksichtigen sind; daher dürfen nach dem 1. Juli 1997 Karenzurlaube nur mehr in einem Ausmaß gewährt werden, dass dadurch - unter Mitberücksichtigung früherer Karenzurlaube - das Höchstausmaß von zehn Jahren nicht überschritten wird. Den zitierten Gesetzesmaterialien ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass - entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmung des § 121d Abs. 1 LDG 1984 - nach dem früheren Recht gewährte Karenzurlaube im Ausmaß von mehr als zehn Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 58 LDG 1984 noch andauern, nach Ablauf von zehn Jahren ex lege enden sollen.

An der Fortdauer früher gewährter Karenzurlaube auch für Gemeindemandatare ändert schließlich auch die Einfügung des § 59b und des § 121e LDG 1984 durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nichts: § 121e LDG 1984 regelt lediglich die Möglichkeit, einen nach der neuen (ab dem 1. Juli 1997 geltenden) Fassung des § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes in eine Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 (unter Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit) umzuwandeln, sofern der Beamte dies beantragt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien dazu bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Bestimmungen nach früherem (bis zum 30. Juni 1997 geltendem) Recht gewährte und noch andauernde Karenzurlaube automatisch beendet würden. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall am betroffenen Landeslehrer, ob er auf eine Beendigung seines nach früherem Recht gewährten Karenzurlaubes hinwirkt und in weiterer Folge von seinem Anspruch auf Außerdienststellung nach § 59b LDG 1984 Gebrauch macht.

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes:

Im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes an den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 23. Oktober 1991 stand § 58 LDG 1984 in der Stammfassung in Geltung. Auf den damit gewährten Karenzurlaub ist daher auch weiterhin diese Bestimmung anzuwenden.

Mit dem genannten Bescheid hat der Landesschulrat für Oberösterreich dem Beschwerdeführer einen Karenzurlaub für die Dauer der Funktion als Bürgermeister (gemeint: der Gemeinde M) bewilligt; damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, der ausdrücklich einen Karenzurlaub für die Dauer der Funktion als Bürgermeister dieser Stadtgemeinde begehrt hat. Der dem Beschwerdeführer gewährte Karenzurlaub steht damit insofern unter einer auflösenden Bedingung, als er mit der Beendigung der Funktion als Bürgermeister der Gemeinde M endet. Eine weitere Begrenzung in zeitlicher Hinsicht - etwa für die damals laufende Funktionsperiode - ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Nach dem insofern klaren Wortlaut wurde dem Beschwerdeführer somit ohne weitere zeitliche Einschränkung ein Karenzurlaub gewährt, solange er die Funktion als Bürgermeister ausübt.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber spekuliert, ob die Gewährung des Karenzurlaubes auch so verstanden werden könnte, dass sie nur für die damalige Funktionsperiode gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend ist, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 979 ff). Nach dieser Rechtsprechung sind allerdings bei der Auslegung des Spruches eines Bescheides auch die im Anbringen der Partei gebrauchten Ausdrücke mit zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Ansuchen ausdrücklich die Karenzierung für die Dauer der Ausübung der Funktion als Bürgermeister begehrt, ohne dem eine sonstige zeitliche Einschränkung beizufügen; insbesondere ist diesem Ansuchen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Karenzierung nur für die gerade laufende Funktionsperiode angestrebt hätte. Auch die Berücksichtigung dieses Antrages kann damit den klaren Wortlaut des Bescheidspruches nicht in Frage stellen.

Die auf diesen Karenzurlaub nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 weiter anwendbare im Zeitpunkt seiner Bewilligung maßgebliche Stammfassung des § 58 LDG 1984 sieht keine zeitliche Höchstgrenze für Karenzurlaube vor. Die in § 58 Abs. 3 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 61/1997 vorgesehene Beendigung eines Karenzurlaubes nach Ablauf von zehn Jahren ist nach dem Vorgesagten auf den vor dem 1. Juli 1997 gewährten Karenzurlaub des Beschwerdeführers nicht anzuwenden. Der Karenzurlaub des Beschwerdeführers bleibt daher auch nach diesem Zeitpunkt solange aufrecht, als er die Funktion als Bürgermeister von M ausübt.

Die Auffassung der belangten Behörde, wonach die durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 geschaffene zeitliche Obergrenze auch auf den nach früherem Recht gewährten Karenzurlaub des Beschwerdeführers anzuwenden sei, ist nach dem Vorgesagten unzutreffend. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit die Berufung gegen die Feststellung der Beendigung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Oktober 2001 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.2.2. Gegen die im angefochtenen Bescheid bestätigte Anrechnung von (lediglich) zwei Jahren des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte macht der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dass bereits durch den Bescheid vom 23. Oktober 1991 in verbindlicher Weise eine zeitlich unbegrenzte Anrechnung des ihm gewährten Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte verfügt worden sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht:

Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a. a.O., S. 884 ff).

Vorliegendenfalls ist der mangelnde Bescheidwille der belangten Behörde in Ansehung der Ausführungen über die Anrechnung des Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte in ihrer Erledigung vom 23. Oktober 1991 und damit die Unverbindlichkeit dieser Ausführungen sowohl daraus zu erkennen, dass diese Ausführungen nicht in dem ausdrücklich als solcher bezeichneten "Spruch" getroffen worden ist, als auch daraus, dass der Zusatz mit "Hinweise" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 93/12/0272).

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aus der Zitierung des § 58 Abs. 3 LDG 1984 (betreffend die Anrechnung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte) bei den Rechtsgrundlagen der Entscheidung folge, dass damit verbindlich über eine vollständige Anrechnung abgesprochen werden sollte, verkennt, dass der Spruch eines Bescheides nach dem gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen hat. Der ausdrücklich als solcher bezeichnete Spruch dieses Bescheides bezieht sich aber ausschließlich auf die Bewilligung des Karenzurlaubes und enthält keinerlei Aussage über seine Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte.

Soweit die Beschwerde geltend macht, es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die belangte Behörde nach zwölf Jahren - während derer vom Beschwerdeführer Pensionsbeiträge eingehoben wurden - darauf berufe, dass die Äußerung über die Anrechnung keine Entscheidung darstellen solle, ist dem entgegen zu halten, dass der Grundsatz von "Treu und Glauben" nichts an der Bindung der Behörden an zwingende gesetzliche Bestimmungen ändern und nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Spielraum einräumt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2004/14/0076 und vom 16. November 2006, Zl. 2002/14/0007). Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt aber nach der insofern zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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