RS Vwgh 1990/5/8 86/07/0246

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mündliche Verhandlung dient nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070246.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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