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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine mündliche Verhandlung dient nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070246.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009