RS Vwgh 1990/5/8 89/07/0081

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §47;
FlVfLG OÖ 1979 §99 Abs2;

Rechtssatz

Eine allenfalls erforderliche Richtigstellung des Grundbuches (nach Rechtskraft ua des Regulierungsplanes) ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein dennoch gestellter förmlicher Antrag einer Partei auf Richtigstellung des Grundbuches ist daherunzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070081.X03

Im RIS seit

08.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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