RS Vwgh 1990/5/8 90/08/0063

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1116a;
ABGB §1445;
BSVG §23 Abs3 lita;
BSVG §23 Abs3 litb;

Rechtssatz

Die entscheidungswesentliche Frage liegt darin, ob der Mitbeteiligte während des Verlassenschaftsverfahrens weiterhin als Pächter (dann wäre er im Genuß der Begünstigung des § 23 Abs 3 lit e BSVG verblieben) oder als Eigentümer (dann wäre der Versicherungswert nach § 23 Abs 3 lit a BSVG zu ermitteln) den Betrieb geführt hat. Das Pachtverhältnis erlischt nicht mit dem Tod des Verpächters (so ausdrücklich § 1116a erster Satz ABGB), sondern wird (grundätzlich unverändert) mit dem Nachlaß fortgesetzt. Es bleibt daher nur die Frage zu prüfen, wann der Mitbeteiligte aufgehört hat, Pächter zu sein. Mangels einer Aufkündigung oder sonstigen Auflösung des Pachtvertrages seitens des Nachlasses kommt dafür nur jener Zeitpunkt in Betracht, zu welchem der Mitbeteiligte Eigentümer der Liegenschaften wurde und das Pachtrecht zufolge Rechtsnachfolge des Berechtigten in die Rechtsposition des Verpflichteten gemäß § 1445 ABGB aufgehört hat, zu bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080063.X03

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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