RS Vwgh 1990/5/8 90/08/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs3 lita;
BSVG §23 Abs3 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0033 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis an, dh darauf, wer aufgrund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher (und nicht faktischer) Gegebenheiten beurteilt werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77). Durch einen Übergangsvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080063.X01

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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