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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des JS in B, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in 8990 Bad Aussee, Bahnhofstraße 132, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. Juli 2008, Zl. BMF- 111301/0133-II/5/2008, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Beilagen ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 6. September 2006 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. April 2006 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.361,05 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 231,43 gebühre.
Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage (62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage) zu Grunde. Eine entsprechende Kürzung wurde gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 auch in Ansehung Nebengebührenzulage vorgenommen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 berief. Er vertrat die Auffassung, seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei überwiegend auf (näher beschriebene) Dienstunfälle sowie Berufskrankheiten zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe seine Ansprüche auf Versehrtenrenten bereits durch Stellung eines entsprechenden Antrages beim zuständigen Versicherungsträger geltend gemacht.
Mit Note vom 3. November 2006 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, vom Ausgang des Verfahrens zur Klärung seiner Ansprüche auf Versehrtenrente umgehend zu informieren.
Der Beschwerdeführer übermittelte sodann ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 29. April 2008, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines am 14. Februar 2008 vor dem Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleiches für die Zeit ab 6. Oktober 2006 eine Gesamtrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente "nach dem Dienstunfall vom 26. Jänner 1989 und der Lärmschwerhörigkeit" zuerkannt werde. Die Gesamtrente werde im obigen Ausmaß solange gewährt, als die Umstände, welche für die Rentengewährung maßgeblich gewesen seien, keiner wesentlichen Änderung unterlägen.
Diesem Schreiben ist eine Aufstellung zu entnehmen, aus welcher sich der bis 31. März 2008 gebührende Nachzahlungsbetrag wie folgt errechnet:
"Versehrtenrente zuzüglich allfälliger Zuschüsse:
ab 06.10.2006
bis 31.10.2006 20 v.H.
EUR
256,65
ab 01.11.2006
bis 31.12.2006 20 v.H.
EUR
612,02
ab 01.01.2007
bis 31.12.2007 20 v.H.
EUR
3.758,40
ab 01.01.2008
bis 31.03.2008 20 v.H.
EUR
964,95
SZ
ab 01.01.2007
bis 31.12.2007
EUR
626,40
Nachzahlungsbetrag
EUR
6.218,42"
Mit dem daraufhin erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. September 2006 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 5 Abs. 4 PG 1965 im Wesentlichen aus, Voraussetzung für den Entfall der Kürzung nach der Z. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung sei, dass der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen müsse. Nach Maßgabe des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter stehe ihm jedoch auf Grund des zitierten Vergleiches eine Dauerrente erst ab 6. Oktober 2006 zu. Eine rechtskräftige Zuerkennung von Versehrtenrente für den Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges, dies sei der 1. April 2006, liege somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer verweist darin auf den Umstand, dass er sehr wohl (bereits im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung) an den Folgen eines im Jahr 1989 erlittenen Dienstunfalles sowie einer Berufskrankheit gelitten habe. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter lehne den Versicherungsfall "nur hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden" ab "und daher auch die Berufskrankheit aus diesem Grunde". Die von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen gemäß § 5 Abs. 2 bzw. gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 seien daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der wiedergegebenen Ziffer im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, ihr letzter Satz nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:
"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1.
... oder
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG."
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes der eben zitierten Gesetzesbestimmung ergibt, sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde. Wie sich weiters aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt, muss der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aber lediglich die Zuerkennung einer Versehrtenrente für Zeiträume ab dem 6. Oktober 2006, während - unbestritten - der Anfall des Ruhebezuges am 1. April 2006, also schon vorher, erfolgte.
Vor dem Hintergrund dieses - auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhalts ist der belangten Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z. 2 Satz 2 PG 1965 nicht vorlagen. Ob die Zuerkennung der Versehrtenrente (erst) ab 6. Oktober 2006 durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter rechtens war oder ob richtigerweise auch für davor gelegene Zeiträume Versehrtenrente zuzuerkennen gewesen wäre, ist im Ruhegenussbemessungsverfahren nicht zu prüfen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120166.X00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011