RS Vwgh 1990/5/8 89/08/0040

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080040.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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