RS Vwgh 1990/5/8 89/07/0081

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §47;
FlVfLG OÖ 1979 §107 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §87;
FlVfLG OÖ 1979 §99 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §99 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §99 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht eine Richtigstellung des Grundbuches (aufgrund der sich im Regulierungsplan manifestierenden Ergebnisse des Regulierungsverfahrens) erst nach Rechtskraft des Regulierungsplanes vor (§ 87 OÖ FLG 1979). Daß eine Richtigstellung des Grundbuches erst nach Rechtskraft des Regulierungsplanes - und zwar von Amts wegen - vorzunehmen ist, ergibt sich überdies in unmißverständlicher Weise aus § 99 Abs 1 bis 3 OÖ FLG 1979. Insbesondere das Fehlen einer dem sich lediglich auf das Zusammenlegungsverfahren und das Flurbereinigungsverfahren beziehenden § 99 Abs 3 leg cit vergleichbaren Ausnahmeregelung für das Regulierungsverfahren macht deutlich, daß eine Grundbuchsberichtigung bzw deren Veranlassung durch die Agrarbehörde vor Rechtskraft des Regulierungsplanes keinesfalls in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070081.X01

Im RIS seit

08.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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