RS Vwgh 1990/5/8 88/07/0147

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §35 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §35 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;

Rechtssatz

Die agrarbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung des Inhaltes, daß die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften an einer Agrargemeinschaft geändert werden, wirkt mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc-Wirkung). Daraus folgt, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Willensübereinstimmung sämtlicher Eigentümer aller Stammsitzliegenschaften vorliegen muß. Das Fehlen dieser essentiellen Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen einer Vereinbarung der beschriebenen Art kann nicht durch nachträgliches konkludentes Verhalten eines oder einzelner Eigentümer anteilsberechtigter Liegenschaften ersetzt werden. Liegt aber eine rechtswirksame Vereinbarung über die Änderung der Anteilsrechte nicht vor, mangelt es solcherart an einem tauglichen Substrat für eine agrarbehördliche Genehmigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070147.X01

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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