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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Die agrarbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung des Inhaltes, daß die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften an einer Agrargemeinschaft geändert werden, wirkt mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc-Wirkung). Daraus folgt, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Willensübereinstimmung sämtlicher Eigentümer aller Stammsitzliegenschaften vorliegen muß. Das Fehlen dieser essentiellen Voraussetzung für ein rechtswirksames Zustandekommen einer Vereinbarung der beschriebenen Art kann nicht durch nachträgliches konkludentes Verhalten eines oder einzelner Eigentümer anteilsberechtigter Liegenschaften ersetzt werden. Liegt aber eine rechtswirksame Vereinbarung über die Änderung der Anteilsrechte nicht vor, mangelt es solcherart an einem tauglichen Substrat für eine agrarbehördliche Genehmigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988070147.X01Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017