TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2005/12/0248

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art20;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1 lita;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;
KAG NÖ 1974 §17;
KAG NÖ 1974 §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. E D in K, vertreten durch Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 3. November 2003, Zl. MD-2/2003/Mag.Li/Ri, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen für Nachtdienste nach dem 1. Jänner 1990 nach der NÖ GBDO 1976 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primararzt i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Statutarstadt Krems. In dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum war er als Primararzt Abteilungsvorstand der Urologischen Abteilung des Aö. Krankenhauses Krems und stand in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau.

Ab dem Jahr 1988 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber zu Meinungsverschiedenheiten über die Abgeltung von Mehrdienstleistungen (Nachtdiensten) des Beschwerdeführers. Anlässlich einer Besprechung, an der neben dem Beschwerdeführer auch der Bürgermeister der Statutarstadt Krems teilnahm, wurde einerseits die Vorgangweise für die in der Vergangenheit liegende Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 festgelegt. Zum anderen wurden auch Vorkehrungen für die Abwicklung ab dem 1. Jänner 1990 bis auf weiteres getroffen. Über diese Besprechung wurde ein schriftliches Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 erstellt; in diesem vom Magistratsdirektor der Statutarstadt Krems und vom Verwaltungsdirektor des Aö. Krankenhauses Krems unterfertigten Protokoll heißt es eingangs, vom Bürgermeister würde "im Weisungswege nachstehende endgültige Festlegung getroffen".

Der Beschwerdeführer habe als Leiter der Urologischen Abteilung den Nachtdienst auf seiner Abteilung als Facharztdienst einzurichten, um die ständige fachärztliche Versorgung der Patienten sicher zu stellen. Die Nachtdienste seien auf die in diesem Resümeeprotokoll namentlich genannten Fachärzte "gleichmäßig zu verteilen". Sofern für die Nachtdienste ein Entgelt begehrt werde, seien diese ausnahmslos in der Anstalt zu erbringen. Die Diensteinteilung für die Nachtdienste habe - seine Person eingeschlossen - durch den Beschwerdeführer als Abteilungsvorstand der Urologischen Abteilung zu erfolgen. Dieser sei auch für "höchste Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der ärztlichen Verrichtungen seiner Abteilung" verantwortlich.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 1991 begehrte der Beschwerdeführer erstmals die finanzielle Abgeltung von Überstunden. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. August 1991 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er für geleistete Nachtdienste nach der für ihn geltenden NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (GBDO), Anspruch auf eine Abgeltung habe. Dieser Antrag wurde zunächst vom Magistrat der Stadt Krems "zurückgewiesen". Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung forderte der als Berufungsbehörde einschreitende Stadtsenat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 1992 auf, "eine Aufstellung aller von Ihnen geleisteten Überstunden, welche Sie im Sinne des § 46 GBDO finanziell abgegolten bekommen wollen", vorzulegen. In Beantwortung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 1992 im Wesentlichen vor, er habe ab 1. Jänner 1988 bis einschließlich 20. Mai 1992 insgesamt 314 Nachtdienste im Krankenhaus Krems geleistet, wobei er diese Dienste zur Gänze während der Dienstzeit im Spital erbracht habe. Die entsprechend dieser Mehrdienstleistungen gemäß § 46 GBDO gebührende Abgeltung werde unter Berücksichtigung der diesbezüglich bereits erhaltenen Auszahlungen gefordert. Zur Erleichterung werde eine Aufstellung aller in den Jahren 1988 bis 1991 geleisteten Nachtdienste sowie der hiefür erhaltenen Auszahlungen beigelegt. Die schriftliche Anordnung der Verpflichtung zu den genannten Mehrdienstleistungen sei mit Weisung des Bürgermeisters vom 26. Jänner 1990 erteilt worden. Gemäß dieser schriftlichen Weisung seien in der Folge die Nachtdienste entsprechend den §§ 17 und 19 des NÖ Krankenanstaltengesetzes (KAG) geleistet worden. Am Ende jedes Monats sei die Anzahl der geleisteten Dienste an den Rechtsträger schriftlich gemeldet und diese Meldung vom Abteilungsleiter, dem Krankenhausdirektor und dem Verwaltungsleiter unterschrieben worden. Den Verantwortlichen seien somit sowohl die Tatsache der Leistung dieser Dienste als auch deren Notwendigkeit dadurch nachweislich bekannt. In diesem Schreiben modifizierte der Beschwerdeführer seinen Berufungsantrag ausdrücklich dahin gehend, es werde der Abspruch begehrt, dass "dem Berufungswerber die im Zeitraum vom 1.1.1988 bis 20.5.1992 geleisteten 314 Nachtdienste ... als Überstunden bzw. Mehrdienstleistungen nach den Bestimmungen der NÖ GBDO abgegolten werden".

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 7. Juli 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers "keine Folge" gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahin gehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten als unbegründet abgewiesen werde.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, diesen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, als der Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Jänner 1990 abgewiesen wurde. Im Übrigen - also für die vor dem 1. Jänner 1990 liegende Zeit - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Ergebnis insbesondere dann der GBDO entspräche, wenn es für die vom Beschwerdeführer erbrachten Nachtdienste im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO an einer entsprechenden schriftlichen Anordnung gefehlt hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme jedoch dem in Form eines Protokolls gehaltenen Schreiben vom 26. Jänner 1990 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung einer schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO zu. Dies insbesondere deshalb, da die ausdrücklich vom Bürgermeister im Weisungsweg getroffene Regelung dem Beschwerdeführer vom Magistratsdirektor und vom Verwaltungsdirektor schriftlich bekannt gegeben worden sei. Aus dieser dem Bürgermeister zurechenbaren, letztendlich schriftlich getroffenen Verfügung ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einerseits die Einteilung der Nachtdienste vorzunehmen und dass er andererseits auf eine gleichmäßige Verteilung der Nachtdienste - seine Person eingeschlossen - Bedacht zu nehmen habe. Ein zur Anordnung von Mehrdienstleistungen berechtigter Organwalter habe somit bezogen auf den Beschwerdeführer eine solche Anordnung getroffen, bei der bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags festgestanden sei, dass bei der Erfüllung dieses Auftrages Mehrdienstleistungen zu erbringen sein würden. Da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Beschwerdeführer jedenfalls verpflichtet gewesen sei, dieser Anordnung Folge zu leisten, und ihm diese Anordnung von einem leitenden Gemeindebeamten, der bei dieser Verfügung anwesend gewesen wäre, schriftlich zugekommen sei, liege die Voraussetzung einer schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen nach § 46 Abs. 1 GBDO für die Zeit ab Erlassung dieser Anordnung jedenfalls vor.

Für den vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeitraum - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - habe der Beschwerdeführer keine schriftliche Anordnung für die erbrachten Mehrdienstleistungen - trotz Aufforderung - nennen können. Die Ausführungen in dem genannten Schriftstück vom 26. Jänner 1990 über die verfügte Vorgangsweise für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 würde nur die Verrechnung betreffen, könnte aber inhaltlich nicht als Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 GBDO gewertet werden.

Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens war nur mehr die Abgeltung der Nachtdienste des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 1. Jänner 1990. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 20. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass eines der Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 1 GBDO für die Mehrdienstleistungsentschädigung die "Unmöglichkeit einer fristgerechten Abgeltung durch Freizeit" sei. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde "als entscheidungswesentlich angenommen", dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit zur Konsumation des Freizeitausgleiches für seine geleisteten Nachtdienste gehabt hätte. Zudem wurde lediglich ausgeführt, dass jedenfalls "nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im hier einschlägigen Personenkreis innerhalb von 30 Tagen nach einem geleisteten Nachtdienst die Möglichkeit zum Freizeitausgleich hätte bestehen müssen".

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0123, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es im Zusammenhang mit der Möglichkeit zum Freizeitausgleich Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Ermittlungsverfahren durch entsprechende Erhebungen über die Normaldienstzeit des Beschwerdeführers und die personelle Ausstattung der vom Beschwerdeführer geleiteten Fachabteilung klar zu stellen, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich gehabt hätte und warum er von dieser konkreten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Wenn sich die belangte Behörde im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG auf die Erfahrungen des täglichen Lebens berufe und daraus folgend eine Umkehr der Beweislast annehme, entspreche dies hinsichtlich der angenommenen Offenkundigkeit der Umstände nicht dem § 45 Abs. 1 AVG. Denn offenkundig seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass sie jedermann kenne oder doch jedermann ohne Schwierigkeiten und ohne besondere Fachkenntnis bekannt sein könnten. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall keinesfalls vor. Selbst wenn die Beweisführung mit exakten Unterlagen in dieser Frage von der belangten Behörde zu Recht als unmöglich bezeichnet werde, hätte sie vor dem gegebenen gesetzlichen Hintergrund, insbesondere dem NÖ KAG, unter Beachtung der personellen Ausstattung des Krankenhauses und der einschlägigen Fachabteilung nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers ihre Feststellungen zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich durch den Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum zu treffen gehabt. Damit sei jedoch - so führt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - ersichtlich, dass die belangte Behörde die entscheidenden Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen habe.

Nach diesem aufhebenden Erkenntnis kam es zu "Vergleichverhandlungen" zwischen der Stadt Krems und dem Beschwerdeführer über die Abgeltung seiner Nachtdienste, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2003 eine Kopie eines

"23. Runderlasses" des Magistrates der Stadt Krems vom 16. November 1978 vor, in dem Vorgaben für Überstundenanordnungen insbesondere an Aö. Krankenhäusern getroffen wurden, der vom Bürgermeister gefertigt ist.

Zudem wurde von der belangten Behörde am 10. September 2003 Frau P., eine in der Personalverwaltung des Krankenhauses der Stadt Krems in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum tätige Mitarbeiterin, als Zeugin einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 3. November 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten ab dem 1. Jänner 1990 wiederum "als unbegründet" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, dem "Schriftstück vom 26.1.1990 den Charakter einer schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen nach § 46 Abs. 1 GBDO" beigemessen habe.

Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2003 vorgelegte "23. Runderlass des Magistrates der Stadt Krems an der Donau" laute wie folgt:

"Mit sofortiger Wirkung werden alle mündlichen und schriftlichen Anordnungen, betreffend 'Überstunden', außer Kraft gesetzt. Die Vorgangsweise hat ab sofort wie folgt eingehalten zu werden:

1. Dort wo die Anordnung von Überstunden notwendig wird, hat sie ausschließlich vom Abteilungsleiter vorher zu erfolgen, und zwar mittels beiliegendem Formblatt. Eine Durchschrift des Formblattes ist dem Kontrollamt unverzüglich zu übermitteln. Bei der Anordnung von Überstunden wird dem Abteilungsleiter die genaue Beachtung des Art. 126 b), 2. Halbsatz BVG. in Erinnerung gerufen und hat dieser danach zu handeln (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung mit den Gesetzen). Überstunden dürfen nur insoweit angeordnet werden, als der im Budget vorgesehene Kredit im Zeitpunkt der Anordnung noch vorhanden ist.

2. Überstunden sind monatlich auf beiliegendes Formblatt zu übertragen und ist dieses Formblatt vom Überstundenleger zu unterfertigen. Von der Abteilung sind die Ausfertigungen der jeweiligen Überstundenanordnung der Überstundenlegung beizuheften. Die Überstundenlegung hat einmal monatlich im Nachhinein zu erfolgen und ist direkt bei der MA III (Bezugsverrechnung) einzureichen, welcher die weitere Behandlung obliegt.

Überstunden, welche entgegen dieser Weisung angeordnet wurden oder deren unbedingte Notwendigkeit nicht gegeben war, gelangen zwar zur Auszahlung an den Antragsteller, werden aber dem, der sie angeordnet hat, angelastet.

Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus:

Alle Überstundenanordnungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter genehmigend abgezeichnet sind, und zwar ausgenommen im Falle eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, was nachher schriftlich kurz darzustellen ist."

Betrachte man nun den Inhalt dieses Erlasses, insbesondere die Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus, so komme man zum Ergebnis, dass die einzige im Akt aufscheinende nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorliegende "Überstundenanordnung (AV vom 26.1.1990)" nicht rechtswirksam geworden sei. Diese sei nämlich nicht "vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter genehmigend abgezeichnet" worden. Wenn nun der Beschwerdeführer mit den vom Dienstgeber geleisteten Zahlungen, deren Höhe der einheitlichen Pauschalvergütung nach dem NÖ Spitalsärztegesetz entsprochen habe, nicht einverstanden sei und auf eine Bezahlung nach der GBDO abziele, so habe er den

"23. Runderlass" genau einzuhalten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Aus dem Akteninhalt und der Zeugenaussage von Frau P. ergebe sich, dass seitens des Beschwerdeführers zu keiner Zeit Überstundenanordnungen der Personalverwaltung vorgelegt worden seien. Lediglich eine Auflistung der Dienste in der betreffenden Abteilung sei im Nachhinein vorgelegt worden. Diese sei in der Folge mit der Unterschrift des ärztlichen Direktors und des Verwaltungsdirektors versehen der Bezugsverrechnung weitergeleitet worden. Ein wichtiges Wesenselement einer Überstundenanordnung sei die Forderung, dass diese Weisung vor der Leistung der Überstunden zu erfolgen habe. Dieses Postulat könne bei Gefahr in Verzug durchbrochen werden. Bei einer Nachtdiensteinteilung für das kommende Monat werde man indessen nicht von einem "plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignis" sprechen können.

Zudem würden die für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Anordnungen des 23. Runderlasses im Besonderen auf die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verweisen. In dieser Hinsicht wäre es notwendig gewesen, die Nachtdiensteinteilung für das Folgemonat vom ärztlichen Direktor und wirtschaftlichen Leiter unter Berufung auf die "Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 26.1.1990 genehmigend abzeichnen zu lassen".

Die Anordnung vom 26. Jänner 1990 beinhalte - einzeln betrachtet - eine Anordnung an den Institutsleiter für Mehrdienstleistungen auch zur Verfügung zu stehen. Der schon damals in Geltung stehende Runderlass regle jedoch die genaue Vorgangsweise bei der Anordnung und ihrer genehmigenden Abzeichnung sowie in der Folge bei der Art und Weise der Verrechnung.

Da die Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus im

23. Runderlass das Rechtswirksamwerden "vom genehmigenden Abzeichnen der Überstundenanordnung seitens beider Direktoren" abhängig mache und dem Dienstgeber keine dementsprechende Überstundenanordnung vorgelegt worden sei, könne die allgemeine Überstundenanordnung, verankert im Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990, an mehrere Mitarbeiter keinesfalls die angeführte Forderung des 23. Runderlasses erfüllen. Damit habe die Überstundenanordnung des Bürgermeisters vom 26. Jänner 1990 keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Dieses Tatbestandserfordernis für eine Mehrdienstleistung im Sinne des § 46 GBDO sei somit nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Erkenntnis vom 30. September 2005, B 1741/03 = VfSlg. 17.644, fest, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei; im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass der

"23. Runderlass des Magistrates der Stadt Krems" vom 16. November 1978 - gegen den keine inhaltlichen Bedenken bestünden - eine bloße Verwaltungsverordnung (generelle Weisung) und keine "außen"-wirksame Rechtsverordnung sei.

Nach Ergänzung der Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Erhalt einer Mehrdienstleistungsentschädigung und Nachtdienstzulagen für alle tatsächlich geleisteten Mehr- bzw. Nachtdienste" verletzt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, verwiesen werden.

Die belangte Behörde vermeint, dass die allgemeine "Überstundenanordnung des Bürgermeisters vom 26.1.1990" in ihrem "Rechtswirksamwerden" von der Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus im 23. Runderlass abhängig gemacht sei. Demgemäß erfordere die Rechtswirksamkeit aller Überstundenanordnungen das vorherige "genehmigende Abzeichnen" der Überstundenanordnungen - abgesehen bei Vorliegen eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses - durch den ärztlichen und wirtschaftlichen Leiter. Dies sei letztlich ein "Tatbestandserfordernis" für eine Mehrdienstleistungsentschädigung im Sinne des § 46 GBDO.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem in Form eines Protokolls gehaltenen Schreiben vom 26. Jänner 1990 kommt die Bedeutung einer schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO, die im Beschwerdefall dem Bürgermeister zuzurechnen und ein Tatbestandserfordernis für einen Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung ist, zu. Dies insbesondere deshalb, weil die ausdrücklich vom Bürgermeister im Weisungsweg getroffene Regelung dem Beschwerdeführer vom Magistratsdirektor und vom Verwaltungsdirektor schriftlich bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu im Einzelnen wiederum das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312).

Dem Vorerkenntnis vom 29. Juni 1994 lässt sich somit unzweideutig entnehmen, dass für die Urologische Abteilung des Aö. Krankenhauses mit dem Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen nach § 46 Abs. 1 lit. a GBDO für die Zeit ab Erlassung dieser Anordnung jedenfalls vorliegt. Der 23. Runderlass vom 16. November 1978, Zl. MA VIII-Ü-11/1978, macht eine Rechtswirksamkeit von "Überstundenanordnungen" im Aö. Krankenhaus davon abhängig, ob diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter - ausgenommen den Fall eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses - im Vorhinein "genehmigend abgezeichnet" sind.

Damit ist - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde -

die allgemeine "Überstundenanordnung des Bürgermeisters vom 26.1.1990" in ihrem "Rechtswirksamwerden" nicht von der "Sonderregelung" für das Aö. Krankenhaus im 23. Runderlass abhängig gemacht. Die Weisung des Bürgermeisters, die im Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 wiedergegeben ist, ist vielmehr die für den besonderen Fall von Nachtdiensten in einer bestimmten Abteilung des Aö. Krankenhauses (Urologie) getroffene Anordnung, die der älteren, allgemeinen "Überstundenanordnung" für das gesamte Aö. Krankenhaus im 23. Runderlass als die speziellere Bestimmung vorgeht.

Die im Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 enthaltene Anordnung von Nachtdiensten ist somit gleichsam "lex posterior" und "lex specialis" gegenüber der im 23. Runderlass vom 16. November 1978 enthaltenen "Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus" betreffend die Anordnung von Überstunden.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob diese vom Bürgermeister gefertigte Verfügung des Magistrates im

23. Runderlass eine solche eines anordnungsbefugten Organes nach § 46 Abs. 1 lit. a GBDO sein kann.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120248.X00

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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