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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Unterbrechung des Verfahrens wäre etwa dann iSd G, wenn die zur Beurteilung der Vorfrage notwendigen Ermittlungen äußerst umfangreich und kompliziert wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080040.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013