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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird im neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorgebracht, der Antragsteller habe seine als Berufsschullehrer zu verrichtenden Unterrichtsstunden jedenfalls um mehr als die Hälfte verringert, und war für die Entscheidung über den ersten diesbezüglichen Antrag maßgebend, daß die damalige Lehrtätigkeit in der Berufsschule mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, so stellt sich dieses Antragsvorbringen als Geltendmachung einer wesentlichen Neuerung dar. Dieser Antrag ist nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X02Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009