RS Vwgh 1990/5/8 90/11/0039

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1 litd;

Rechtssatz

Wird im neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorgebracht, der Antragsteller habe seine als Berufsschullehrer zu verrichtenden Unterrichtsstunden jedenfalls um mehr als die Hälfte verringert, und war für die Entscheidung über den ersten diesbezüglichen Antrag maßgebend, daß die damalige Lehrtätigkeit in der Berufsschule mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, so stellt sich dieses Antragsvorbringen als Geltendmachung einer wesentlichen Neuerung dar. Dieser Antrag ist nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X02

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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