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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0038 B 20. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Erklärt der Bf im Beschwerdepunkt einzig und allein, bestimmte Rechte eines Besch, wie sie verfassungsgesetzlich und völkerrechtlich durch Art 6 MRK gewährleistet seien, seien verletzt und wird in den Beschwerdegründen allein die Unrichtigkeit eines E des VfGH behauptet, dann ergibt sich daraus, dass der Bf nur behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein. Die Unterstellung dieser Rechtsverletzung unter die "inhaltliche Rechtswidrigkeit" des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG ändert daran nichts. Der VwGH ist zur Behandlung dieser Beschwerde unzuständig (Hinweis B 15.10.1980, 2957/80, B 4.10.1985, 85/17/0061, B 18.4.1986, 86/17/0035, 15.10.1986, 86/01/0059).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110026.X01Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010