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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989;Rechtssatz
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vollmachtsurkunde bereits in anderen Verfahren Verwendung gefunden hat und weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war, sodaß Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 300,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf ErsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X03Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009