RS Vwgh 1990/5/8 90/11/0039

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vollmachtsurkunde bereits in anderen Verfahren Verwendung gefunden hat und weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war, sodaß Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 300,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X03

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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