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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Ratio legis der Regelung des § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG ist die Wahrung des Gleichlaufes von Beitragsrecht und Leistungsrecht. Erblickt man aber darin den Sinn der Norm, dann kann es keinen Unterschied machen, ob die rückständige Änderung des Einheitswertes einen früheren Einheitswertbescheid ganz oder teilweise aus dem Rechtsbestand beseitigt, weil die Vermeidung der beitragsrechtlichen Rückwirkung an sich das gesetzgeberische Anliegen ist, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080069.X04Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009