RS Vwgh 1990/5/8 90/08/0069

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BAO §293;
BSVG §23 Abs5;

Rechtssatz

Ratio legis der Regelung des § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG ist die Wahrung des Gleichlaufes von Beitragsrecht und Leistungsrecht. Erblickt man aber darin den Sinn der Norm, dann kann es keinen Unterschied machen, ob die rückständige Änderung des Einheitswertes einen früheren Einheitswertbescheid ganz oder teilweise aus dem Rechtsbestand beseitigt, weil die Vermeidung der beitragsrechtlichen Rückwirkung an sich das gesetzgeberische Anliegen ist, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080069.X04

Im RIS seit

08.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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