Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G D in N, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 30. November 2006, Zl. PRB/PEV-488814/06-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der 1967 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Jänner 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zugeteilt und als Gesamtzusteller an der Zustellbasis 1150 Wien tätig. Im Jahr 1999 stürzte der Beschwerdeführer im Zuge einer Zustellung und verletzte sich am rechten Knie. In weiterer Folge waren Operationen an diesem Knie erforderlich; ab dem 27. Juli 2004 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.
In einem auf Veranlassung der Dienstbehörde erster Instanz eingeholten orthopädischen Fachgutachten vom 25. Jänner 2005 wird auf Vorbefunde hingewiesen und eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgenommen. Nach dieser Beurteilung treten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen des rechten Kniegelenkes vor allem beim Stiegensteigen auf; die körperliche Mobilität sei dadurch leicht bis mittelgradig eingeschränkt, die geistige Mobilität sei nicht eingeschränkt. Die belastungsabhängigen Schmerzen, die dem Bereich des operierten Kniescheibengleitflächengelenkanteiles des rechten Kniegelenkes zuzuordnen sind, würden wahrscheinlich dauerhaft bestehen bleiben. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Arbeit nicht fortsetzen könne, wird die Möglichkeit der Ausübung einer anderen auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeit ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes bejaht. Bei einer möglichen Berufsausübung jedenfalls zu unterlassen seien jedoch: "dauernde gehende und stehende Arbeitshaltung in Verbindung mit Stiegensteigen, Zwangshaltungen in der Hocke bzw. kniend". Unter Einhaltung dieser Vorgaben sei eine Vollzeitarbeit möglich.
Auf Grund dieses Gutachtens leitete die Dienstbehörde erster Instanz (Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft) bezüglich des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren ein und trat an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zwecks Einholung entsprechender Gutachten heran.
In einem nach Durchführung einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten ärztlichen Gesamtgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 9. Juni 2005 wird auf vorliegende Befunde hingewiesen und als Diagnose zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
"a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10:
M93.9
...
Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefekts im rechten Kniegelenk 28.7.2004 (autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung auf einem Flies wegen Osteochondritis dissecans)"
Eine kalkülsändernde Besserung durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sei nicht möglich. Auch eine Besserung des Gesundheitszustandes wird in diesem Gutachten für nicht möglich eingeschätzt; es sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat.
Zum Gesamtleistungskalkül wird ausgeführt, dass folgende Anforderungen dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar seien:
Arbeitshaltung im Sitzen ständig, im Stehen und Gehen fallweise;
ständig leichte und fallweise mittlere körperliche Belastbarkeit (keine schwere körperliche Belastbarkeit); ständige Tätigkeit in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung;
fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit (nicht aber höhenexponierte Tätigkeit); überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen (nicht jedoch schwere Hebe- und Trageleistungen d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg); überwiegend Zwangshaltungen überkopf, vorgebeugt, gebückt, und andere (nicht jedoch kniend und hockend); überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub;
überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeiten rechts und links (Gebrauchhand rechts überwiegend);
bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit;
Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt; Arbeitstempo unter fallweise besonderem Zeitdruck; außergewöhnliche psychische Belastbarkeit; geistiges Leistungsvermögen: sehr schwierig.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2005 werden die Diagnose sowie das Gesamtrestleistungskalkül des orthopädischen Gutachtens wiederholt und weiters ausgeführt:
"Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich."
In einem Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte daraufhin das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der vorliegenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher sei eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit einer Stellungnahme vom 29. Juli 2005; darin verlangt er, dass ihm zusätzlich zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA auch die darin erwähnten ärztlichen Gesamtgutachten übermittelt werden. Das in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes erwähnte Leistungskalkül sei zum Teil nicht zutreffend; ihm sei nicht nur fallweises Stehen und Gehen, sondern beides überwiegend möglich, sofern es nicht mit dem Tragen schwerer oder mit dem überwiegenden Tragen mittelschwerer Lasten verbunden sei. Er sei auch fallweise schwer und überwiegend mittelschwer belastbar sowie in der Lage, ständig ein KFZ zu lenken und ebenso höhenexponiert bzw. allgemein exponiert zu arbeiten. Zum Beweis seiner Dienstfähigkeit lege er ein Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde vom 2. April 2005 vor, ein weiteres orthopädisches Gutachten werde nachgereicht. Im derzeitigen Zustand befinde er sich im Stadium der Rekonvaleszenz, die geraume Zeit in Anspruch nehmen werde. Er sei auch gegenwärtig nicht dienstunfähig, allerdings noch nicht wieder als Postzusteller einsetzbar. Es treffe keineswegs zu, dass es im Bereich des Unternehmens keine adäquaten Arbeitsplätze gebe. Die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 seien somit nicht gegeben.
In dem gleichzeitig vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde wird auf Vorbefunde sowie das Ergebnis der eigenen Untersuchung hingewiesen. Bei dem Beschwerdeführer sei daher die Diagnose einer "traumatisch bedingten OSTEOCHONDROSE DISSECANS zu stellen". Ferner wird darin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt (Schreibfehler hier und in den folgenden Zitaten im Original):
"Eine Arbeitsfähigkeit ist gegeben unter Berücksichtigung, dass von Herrn G. D nicht die Wegleistung wie vor dem Arbeitsunfall erwartet werden kann. Eine Arbeit im Postamt selbst ist zumutbar.
Aus medizinischer Sicht gibt es keinen Grund der für eine Pensionierung."
Das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angekündigte weitere orthopädische Gutachten wurde vom Beschwerdeführer trotz Urgenz der Dienstbehörde erster Instanz nicht vorgelegt.
Nach Übermittlung des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA und des orthopädischen Gutachtens vom 25. Jänner 2005 gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 2006 eine Stellungnahme ab, in der er diesem Gutachten entgegentrat. Das Gesamtgutachten der PVA sei insofern unrichtig, als ihm eine Arbeitshaltung im Stehen überwiegend möglich sei und er ebenso in der Lage sei, ein KFZ überwiegend zu lenken. Auch das orthopädische Fachgutachten vom 25. Jänner 2005 - mit dem der Beschwerdeführer "im Wesentlichen konform" gehe - sei jedoch richtigerweise in einzelnen Punkten anders zu formulieren. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargestellten Korrekturen (diese beziehen sich auf seine Fähigkeit zu Dienstleistungen im Stehen) sei er dienstfähig. Hinsichtlich des von ihm angekündigten orthopädischen Gutachtens habe sich herausgestellt, dass die Kosten seine wirtschaftliche Leistungskraft übersteigen würden; er sei daher nicht in der Lage es erstatten zu lassen und vorlegen zu können.
Nachdem das Bundesministerium für Finanzen auf Ersuchen der Dienstbehörde erster Instanz am 12. Juni 2006 die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erteilt hatte, wurde mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt würde. Nach den vorliegenden Gutachten könne er auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis 1150 Wien nicht mehr erfüllen; ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung.
In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2006 und der mit demselben Tag datierten Berufung gegen diesen Bescheid trat der Beschwerdeführer dessen Begründung entgegen. Zwar treffe es zu, dass er derzeit seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis 1150 Wien nicht erfüllen könne. Es gebe aber im Rahmen des Unternehmens zahlreiche gleichwertige Arbeitsplätze, deren Anforderungen er bei dem gegebenen medizinischen Kalkül, das sowohl an Anzahl als auch an Gewicht relativ wenige Einschränkungen beinhalte, gerecht werden könne. Diesbezüglich verweise er auf seine bisherigen Stellungnahmen und das von ihm vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde. "Im Zweifelsfalle" beantrage er ergänzend die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.
Auf Grund dieses Vorbringens trat die belangte Behörde nochmals an die PVA mit dem Ersuchen um eine Nachuntersuchung heran, wobei die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und das von ihm vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde mitübermittelt wurden.
In dem nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21. September 2006 wird die Diagnose des Vorgutachtens wiederholt; zur ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit wird Folgendes ausgeführt:
"Es liegt sei der Voruntersuchung ein unveränderter Zustand vor. Die OP ist, entsprechend dem im VGA angeführten MRT-Befund, erfolgreich verlaufen, eine verringerte Belastbarkeit ist jedoch dennoch gegeben. Das Leistungskalkül bleibt deswegen unverändert."
Im Übrigen wird wiederum angegeben, dass auch durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich sei; ebenso sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich. Es sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat. Es bestehe keine wesentliche Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten. Mit einer wesentlichen (kalkülsrelevanten) Besserung sei nicht zu rechnen. Das Gesamtleistungskalkül nach diesem Gutachten stimmt mit dem Vorgutachten vom 9. Juni 2005 überein.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26. September 2006 wird als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben "Restbeschwerden bei Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefektes im rechten Kniegelenk 07/2004 (autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung)". Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Das in dieser Stellungnahme enthaltene Gesamtrestleistungskalkül stimmt mit jenem des orthopädischen Fachgutachtens überein.
Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, dass bei ihm keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sei festzuhalten, dass die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gesamtzustelldienst (Code 0802) eine körperlich schwere, überwiegend im Gehen, fallweise im Sitzen und Stehen auszuübende verantwortungsvolle Tätigkeit mit durchschnittlichem Zeitdruck sei, bei der durchschnittliche Auffassungsgabe und sehr gute Konzentrationsfähigkeit erforderlich seien. Diese Tätigkeit sei hauptsächlich im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen auszuüben und erfordere überwiegend leichte und fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen. Nach dem chefärztlichen Gutachten der PVA könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben im Gesamtzustelldienst nicht mehr erfüllen, weil ihm gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nur mehr ständig leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Belastung sowie überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zugemutet werden können. Betreffend die Arbeitshaltung seien ihm nur mehr Tätigkeiten ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen zumutbar. Körperlich schwere Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen auszuüben sind, seien gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen. Zu dieser Frage wurde dem Beschwerdeführer auch das Standard-Anforderungsprofil für die Tätigkeit Code 0802-Gesamtzustelldienst übermittelt.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde angestellten Suche nach möglichen Verweisungsarbeitsplätzen heißt es sodann in dem genannten Schreiben:
"Im Hinblick auf Ihre Ausführungen betreffend einer allfälligen Verweisungsmöglichkeit hat die Prüfung ergeben, dass es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (des Regionalzentrums Wien) insgesamt noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 gibt:
Code
Bezeichnung
0805
Paketzustelldienst
0809
Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...)
0812
Vorverteildienst
0819
Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.
0820
Elekttrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
0827
Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0835
Fachpostverteildienst
0837
Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung z.B. Vorleger)
0840
Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841
Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
0851
Fachlicher Hilfsdienst/adminsitrativer Dienst
0879
KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)
0880
KFZ- Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg)"
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme für den Beschwerdeführer von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen keiner von den angeführten Arbeitsplätzen in Betracht, da bei all diesen Tätigkeiten entweder zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zu erbringen sind und/oder diese Arbeiten mit ständiger mittelschwerer oder schwerer körperlichen Belastung verbunden und/oder überwiegend im Stehen bzw. Gehen und/oder unter ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben sind; diese Anforderungen könnten vom Beschwerdeführer auf Grund des vom chefärztlichen Dienst der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden. Die Standard-Anforderungsprofile sämtlicher der im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätze wurden dem Beschwerdeführer übermittelt.
Zu seinem Vorbringen betreffend der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sei festzustellen, dass auf Grund des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls anhand der Standard-Anforderungsprofile eindeutig abgeklärt werden könne, welche Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde überhaupt in Betracht kommen. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.
Zu diesem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2006 eine Stellungnahme; darin führte er aus, es sei richtig, dass er seine Tätigkeit als Gesamtzusteller nicht mehr ausüben könne. Richtig sei auch die Aufzählung der gleichwertigen Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8. Unrichtig sei jedoch, dass sein medizinisches Kalkül zur Ausübung sämtlicher dieser Tätigkeiten nicht mehr ausreiche. Folgende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer noch ausüben: Verteildienst für Inlandspostsendungen (Code 0809); Fachlicher Hilfsdienst/Schalter (Code 0827); Fachpostverteildienst (Code 0835); Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851); KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880). Den erstgenannten drei Positionen stünde zwar nach dem Kalkül, so wie es (unzutreffend) eingeschätzt worden sei, überwiegendes Stehen entgegen, jedoch übersteige dieses nicht das vom Beschwerdeführer zu bewältigende Ausmaß. Dem Anforderungsprofil der vierten und fünften Position stehe kalkülmäßig überhaupt nichts entgegen. Allein deshalb sei schon seine Dienstunfähigkeit zu verneinen. Zudem sei die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26. September 2006 nicht schlüssig; sie entspreche zwar dem Gesamtleistungskalkül des ärztlichen Gesamtgutachtens, jedoch sei dem Gutachten selbst der Ausschluss überwiegend stehender Tätigkeiten nicht entnehmbar. Bei der Darstellung der Beschwerden in diesem Gutachten seien Beschwerden im Stehen nicht genannt. Auch aus keinem anderen Punkte des Gutachtens sei eine Einschränkung hinsichtlich Tätigkeiten im Stehen zu entnehmen, Gleiches gelte für das Lenken eines KFZ.
Nach Einlangen dieser Stellungnahme erging der angefochtene Berufungsbescheid, mit dem die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgesprochen und die Berufung im Übrigen abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird das Verwaltungsgeschehen dargestellt und der Inhalt des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den einschreitenden Verwaltungsbehörden umfangreich referiert, insbesondere wird das Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2006 (in dem die Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe seinem durch Gutachten festgestellten Leistungskalkül im Einzelnen gegenüber gestellt wird) wiedergegeben, ebenso die letztgenannte Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daran anschließend wird Folgendes ausgeführt:
"Dazu ist festzuhalten, dass Ihnen nach dem am 26. September 2006 erstellten Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vollschichtig körperlich ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten, ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar sind. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit, auch Schichtarbeit, Nachtarbeit, Kundenkontakt, Bildschirmarbeiten sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie fallweise berufsbedingtes Lenken eines KFZ und fallweise allgemein exponiertes Arbeiten sind zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen sind sehr schwierige Tätigkeiten mit außergewöhnlicher psychischer Belastung und fallweise besonderem Zeitdruck ausübbar. Nicht zumutbar sind ständig mittelschwere sowie jegliche schwere Tätigkeiten sowie jegliche schwere Hebe- und Trageleistungen, weiters überwiegend im Stehen zu verrichtende Arbeiten und ständiger überdurchschnittlicher Zeitdruck. Auch das überwiegende bzw. ständige dienstbedingte Lenken eines KFZ ist gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen.
Damit ist eindeutig geklärt, wie auch bereits in unserem Schreiben vom 24. Oktober 2006 ausgeführt und aus den übermittelten Anforderungsprofilen eindeutig ersichtlich ist, dass Sie die Tätigkeit Fachpostverteildienst nicht mehr erfüllen können, weil diese Tätigkeit überwiegend im Stehen auszuüben ist und Sie diese Anforderungen gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr erfüllen können. Die Tätigkeit Fachlicher Hilfsdienst/Schalter erfordert ständig mittelschwere körperliche Belastbarkeit und fallweise auch schwere Hebe- und Tragleistungen und ist ebenfalls überwiegend im Stehen auszuüben. Auch der von Ihnen angeführte Arbeitsplatz Verteildienst für Inlandspostsendungen kann aufgrund Ihres Gesundheitszustandes von Ihnen nicht mehr erfüllt werden, da dieser mit ständig körperlich mittelschwerer Belastung verbunden ist und überwiegend im Stehen unter ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben ist. Die Tätigkeit Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst ist mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden die von Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erbracht werden können. Die Tätigkeit KFZ-Lenkerdienst B ist mit ständiger mittelschwerer körperlicher Beanspruchung und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und ständigem überdurchschnittlichem Zeitdruck verbunden. Zusätzlich ist diese Tätigkeit naturgemäß mit häufigem Lenken eines Personenkraftwagens verbunden und sind Ihnen diese Anforderungen nicht möglich und zumutbar.
Sie haben in Ihrem Schreiben vom 14. November 2006 weiters ausgeführt, dass das erstellte Gesamtrestleistungskalkül betreffend der Arbeitshaltung nicht nachvollzogen werden kann, da eine nur fallweise mögliche stehende Arbeitshaltung nur im Gesamtrestleistungskalkül angeführt ist, jedoch dem Gutachten selbst der Ausschluß überwiegend stehender Tätigkeiten nicht entnommen werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass der Facharzt für Orthopädie, Dr. F U, anlässlich seiner aktuellen Nachuntersuchung am 21. September 2006 festgehalten hat, dass seit der Voruntersuchung am 9. Juni 2005 trotz erfolgreich verlaufener Operation ein unveränderter Zustand vorliegt und eine verringerte Belastbarkeit gegeben ist und daher die Einschätzungen im Gesamtrestleistungskalkül unverändert bleiben. Das bedeutet, dass Dr. U anlässlich seiner Untersuchungen am 9. Juni 2005 und 21. September 2006 übereinstimmend für Sie nur mehr Tätigkeiten, die ständig im Sitzen und fallweise im Stehen und Gehen zu erledigen sind, für möglich und zumutbar erachtet hat. Tätigkeiten, die mit überwiegendem Stehen oder Gehen verbunden sind, hält Dr. U für ausgeschlossen. Diese Beurteilung ist bei der vorliegenden Grunderkrankung plausibel und nachvollziehbar, weil davon auszugehen ist, dass statische Belastungen, wie sie bei überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten gegeben sind, Ihrem Gesundheitszustand abträglich sind.
Zu Ihren Ausführungen, dass unter Punkt 2 - Derzeitige Beschwerden - keine Beschwerden beim Stehen angeführt sind, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die Anamnese handelt. Das bedeutet, dass hier Ihre subjektiven Angaben betreffend Ihres Gesundheitzustandes bei der Untersuchung wiedergegeben, jedoch keine ärztlichen Aussagen getroffen werden. Sie haben anamnestisch angegeben, dass Sie unveränderte Belastungsschmerzen im rechten Knie haben, dass die Operation zwar eine Besserung gebracht hat, die Schmerzen jedoch immer noch unverändert vorhanden sind.
Gleichermaßen zweifeln Sie in Ihrem Schreiben vom 14. November 2006 das erstellte Gesamtrestleisungskalkül in Bezug auf das berufsbedingte Lenken eines KFZ an und behaupten, dass Ihnen ein ständiges berufsbedingtes Lenken möglich sei. Dazu ist festzustellen, dass die ärztlichen Aussagen, wonach Ihnen nur ein fallweise dienstbedingtes Lenken eines KFZ möglich ist, schlüssig nachvollzogen werden können, da aufgrund Ihrer Grunderkrankung (Restbeschwerden bei Zustand nach operativer Sanierung eines Knorpeldefektes im rechten Kniegelenk 07/2004 - autologe Knorpelzelltransplantation nach Züchtung) ein mehr als fallweise dienstbedingtes Lenken eines KFZ nicht zumutbar und aus medizinischer Sicht zu unterlassen ist, um die Gefährdung einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes auszuschliessen.
Unbestritten ist, dass für Ihre festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Einsatz auf einem Arbeitsplatz, der überwiegend im Stehen auszuüben ist bzw. ständiges oder überwiegendes berufsbdingtes Lenken eines KFZ beinhaltet, für Ihren derzeitigen Gesundheitszustand äusserst belastbar wäre und eventuell sogar eine Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben könnte.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie im gesamten Verfahren immer wieder betont und darauf hingewiesen haben, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes für die Tätigkeit im Gesamtzustelldienst nicht mehr geeignet sind. Dazu wird festgehalten, dass wir, nachdem sich nach unseren Ermittlungen eindeutig ergeben hat, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind, sehr wohl versucht haben Sie entsprechend Ihrer verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und sämtliche Verweisungsmöglichkeiten, ohne dass Sie in Ihrer sozialen Stellung absinken, überprüft haben. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in Ihrer Berufung noch die von Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet sind und waren, Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre dienstlichen Aufgaben im Gesamtzustelldienst zu erfüllen, weil Ihnen körperlich schwere Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie Tätigkeiten, die überwiegend im Gehen auszuüben sind, nicht möglich und zumutbar sind. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls noch zu erfüllen imstande sind und der Ihnen zugewiesen werden könnte, steht im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung. Damit ergibt sich aber, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, dann ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 - soweit im gegenständlichen Fall von Bedeutung - lautet in der maßgeblichen Fassung (Überschrift idF BGBl. I Nr. 61/1997; Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 90/2006; Abs. 4 und Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 119/2002; Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996):
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
...
(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."
II.2. Die Zuständigkeit der in diesem Verfahren eingeschrittenen Behörden ergibt sich aus § 2 Abs. 2 DVG iVm § 17 Abs. 2, Abs. 3 Z. 6 und Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 10/2001; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 161/1999).
II.3. § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vermitteln dem Beamten unter anderem auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/12/0193). Die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörden - wie im Beschwerdefall - den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (vgl. etwa die zum Teil zu vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229, vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0041, und vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339) ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwN).
Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hindert die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).
Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich daraus auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein.
§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die gesundheitliche Verfassung des Beamten eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223).
II.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben seines letzten Arbeitsplatzes als Gesamtzusteller nicht mehr zu bewältigen vermag. Beizufügen ist, dass die belangte Behörde in ausreichend konkreter Weise die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes dem festgestellten Leistungskalkül des Beschwerdeführers gegenüber gestellt und schlüssig dargelegt hat, warum er diese Anforderungen nicht mehr zu erfüllen vermag. Ihrer Einschätzung kann daher nicht entgegen getreten werden.
Strittig ist lediglich, ob für den Beschwerdeführer noch Verweisungsarbeitsplätze bestehen, auf denen er weiter eingesetzt werden kann. Auch insofern kann jedoch der Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass derartige Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommen: Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit den dargestellten in ständiger Rechtsprechung entwickelten Anforderungen dargelegt, welche Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers (PT 8) bei der Dienstbehörde vorhanden sind und daher für ihn in Betracht kommen und sodann das Anforderungsprofil für diese Arbeitsplätze konkret dem medizinisch festgestellten Leistungskalkül des Beschwerdeführers gegenüber gestellt. Aus dieser schlüssig nachvollziehbaren Gegenüberstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der betreffenden Arbeitsplätze nicht zu erfüllen vermag, und dass diese Unfähigkeit - da nach den Prognosen der vorliegenden Gutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes auch bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht zu erwarten ist - auf Dauer besteht. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm in seiner letzten Stellungnahme vom 14. November 2006 ins Treffen geführten Arbeitsplätze, deren Anforderungen (die Anforderungsprofile wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und erliegen im vorgelegten Verwaltungsakt) seinem Leistungskalkül in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen gegenüber gestellt wurden. Der belangten Behörde kann auch darin nicht entgegen getreten werden, dass sie die von der PVA übermittelten Gutachten als schlüssig erachtet hat: Angesichts des darin festgestellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Grunderkrankung sowie der von ihm selbst angegebenen unveränderten Belastungsschmerzen im rechten Knie ist es plausibel nachvollziehbar, dass überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ebenso wenig möglich sind wie Tätigkeiten, die (wenn auch nur fallweise) mit schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden sind oder mit einem mehr als fallweisen dienstlich bedingten Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Heranziehung dieser Gutachten stand auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallheilkunde nicht entgegen, in dem ihm grundsätzliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde; dieses Gutachten beschränkt sich nämlich auf eine allgemein gehaltene Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ohne ein konkretes und nachvollziehbares Leistungskalkül anzugeben. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieses Gutachten nicht zum Anlass nahm, die vorliegenden von der PVA eingeholten detaillierten Fachgutachten in Frage zu stellen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer diesem Gutachten trotz der ihm gebotenen Gelegenheit im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Zwar hat die belangte Behörde insofern geirrt, als sie sich bei der Prüfung in Betracht kommender Verweisungsarbeitsplätzen auf den Bereich der Dienstbehörde erster Instanz (die für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig ist) beschränkt hat, obgleich Verweisungsarbeitsplätze im gesamten Unternehmensbereich in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058). Diesem Mangel kommt jedoch keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret geltend gemacht hat, dass im übrigen Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft weitere - freie und zumutbare - Verweisungsarbeitsplätze in Betracht gekommen wären (vgl. das hg Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).
II.5. Auch die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde vermögen die Schlüssigkeit der von der Behörde vertretenen Argumentation nicht zu erschüttern:
Die Beschwerde rügt zunächst, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens verlangte Einholung eines berufskundlichen Gutachtens unterblieben sei, weil eine eindeutige Abklärung der Verweisungsfähigkeit bereits auf Grund der Standard-Anforderungsprofile möglich gewesen sei. Diese von der belangten Behörde subjektiv formulierten Anforderungsprofile würden jedoch keinen ausreichenden Beweis für die tatsächlich an den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen herrschenden Gegebenheiten und damit an die Dienstnehmer gestellten Anforderungen darstellen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Dienstbehörde nach dem auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 52 AVG deshalb nicht verpflichtet war, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen geht; daher kann nicht von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde auf Seiten der belangten Behörde im Sinne des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen gesprochen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).
Die Beschwerde rügt weiter, die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 aufgezeigte mangelnde Schlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit zwischen verbalen Ausführungen und den in den Formblättern erfolgten Ankreuzungen seien nicht ausreichend geklärt worden. Die allgemein gehaltene Aussage des orthopädischen Gutachters, es liege seit der Voruntersuchung ein unveränderter Zustand vor, sei nicht ausreichend. Im Rahmen der Nachuntersuchung seien keine rezenten objektiven Befunde erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe schon in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2005 festgehalten, dass er sich damals im Stadium der Rekonvaleszenz befand, die geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Einschätzungen im ärztlichen Gesamtgutachten bzw. in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom September 2006 seien also nicht objektiviert bzw. anhand der bislang erhobenen Befunde nicht objektivierbar. Es wären daher weitere Befunde zu erheben gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der im September 2006 erstatteten Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen aufzuzeigen: In dem fachärztlichen Gutachten vom 9. Juni 2005 wurde auf Grund der vorliegenden Befunde und eigener Untersuchung ein Leistungskalkül erstellt; gleichzeitig wurde festgehalten, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zu einer Verbesserung des Leistungskalküls führen würden, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich und auch eine Anpassung an den Leidenszustand durch Gewöhnung nicht zu erwarten sei. Dieses Gutachten enthielt somit die Prognose, dass der damals festgestellte Gesundheits- bzw. Leidenszustand des Beschwerdeführers sich nicht mehr ändern würde. Vor dem Hintergrund dieses Vorgutachtens ist es aber nicht unschlüssig, wenn in dem Gutachten vom September 2006 - nach einer Nachuntersuchung des Beschwerdeführers - festgestellt wird, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht geändert hat und daher dasselbe Leistungskalkül festgestellt wurde, mögen auch keine weiteren (Hilfs-)Befunde eingeholt worden sein. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung weiterer zusätzlicher Befunde fordert, ist im Übrigen beizufügen, dass es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt:
Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Stellungnahme vom 14. November 2006 zu den ihm übermittelten Gutachten deren Schlüssigkeit in Frage gestellt (mit den dort vorgetragenen Argumenten hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise auseinander gesetzt), nicht jedoch geltend gemacht, dass die Einholung weiterer Befunde erforderlich gewesen wäre. Das Vorbringen der vorliegenden Beschwerde kann daher auch aus diesem Grund keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzeigen.
Des Weiteren bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe mehrfach ausgeführt, er sehe sich selbst in der Lage, Arbeiten überwiegend im Stehen auszuüben. Dass dies mit gewissen Beschwerden verbunden sein könne, sei ohne Relevanz für die objektive Beurteilung der Dienstfähigkeit und es liege ausschließlich in seinem Entscheidungsbereich, ob er derartiges im Interesse seiner weiteren Berufstätigkeit und auf Grund seines gegebenen Arbeitswillens in Kauf nehme oder nicht. Für eine durch überwiegendes Stehen bedingte eventuelle Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bestehe nach der Aktenlage kein medizinischer Anhaltspunkt, ebenso wenig bestehe ein Anhaltspunkt dafür, dass Dauer und Qualität seiner Dienstleistung beeinträchtigt sein könnten. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit sei auch auf subjektiv bedingtes Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft Bedacht zu nehmen. Im Sinne einer Interessenabwägung müsse auch auf soziale Aspekte Bedacht genommen werden, die bei einem Alter von erst 39 Jahren einerseits, der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt anderseits, erhebliches Gewicht hätten. So gesehen sei der Beschwerdeführer auch bereit und in der Lage, fallweise Hebe- und Trageleistungen zu erbringen und also für alle in seiner Stellungnahme vom 14. November 2006 angeführten Positionen bzw. Tätigkeiten diensttauglich.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass es für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers ankommt, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (vgl. sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, und vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0191). Aus den der belangten Behörde vorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich aber in schlüssiger Weise, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der von ihm genannten Arbeitsplätze aus medizinischer Sicht nicht zu erfüllen vermag. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund dieser Gutachten - denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist - zum Schluss gekommen ist, dass er die Tätigkeiten auf den in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen nicht ordnungsgemäß versehen kann und daher dienstunfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung sozialer Aspekte einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letzten Halbsatz des § 14 Abs. 3 BDG 1979 solche sozialen Aspekte nur dann zu prüfen sind, wenn überhaupt Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, deren Aufgaben der betreffende Beamte nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist. Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten zur Erfüllung der Aufgaben eines Verweisungsarbeitsplatzes haben daher soziale Aspekte außer Betracht zu bleiben.
II.6. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2008
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverständiger ArztSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120014.X00Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009