RS Vwgh 1990/5/9 90/02/0002

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Konnte in der Dunkelheit der Meldungsleger die Haarfarbe des Beschuldigten nicht genau feststellen, nahm er nur eine ungefähre Schätzung der Größe des Beschuldigten vor und wich das tatsächliche Alter des Beschuldigten von dem vom Meldungsleger angenommenen Alter nur unerheblich ab, so kann dem Meldungsleger nicht unterstellt werden, daß er das mit dem Beschuldigten geführte Gespräch mit einem Gespräch, an dem ein anderer Kraftfahrzeuglenker beteiligt war und das den vom Meldungsleger bekundeten Inhalt aufgewiesen hat, verwechselt hat. Das Unterbleiben der Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Meldungsleger stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Wiederaufnahme des VerfahrensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020002.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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