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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird die Ergänzung des Kostenverzeichnisses in den weiteren Beschwerdeausfertigungen vom Vertreter der Antragsteller bloß übersehen, so kann im Hinblick darauf, daß die Erweiterung des Kostenbegehrens ein für den Inhalt der Beschwerde und deren ordnungsgemäße Behandlung nich zwingend vorgeschriebenes, aber an sich bereits gestelltes Nebenbegehren betraf, das zwar mit der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Zusammenhang stand, jedoch für den Vertreter der Antragsteller lediglich von untergeordneter Bedeutung war, nur eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschuldbare Fehlleistung und damit - im Sinne des Antrages - ein minderer Grad des Versehens gegeben gewesen sein.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020052.X01Im RIS seit
09.05.1990