TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0203

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §55 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Mag. CK in V, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Oktober 2007, Zl. 6-SchA-69745/38-2007, betreffend Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung (an die Volksschule V 6) war ihre Dienststelle die Volksschule V 2.

Mit Verfügung der belangten Behörde vom 20. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), aus dienstlichen Gründen der V 6 ab 21. März 2007 vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen.

Gleichzeitig verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984, dass in weiterer Folge ihre amtswegige Versetzung an die V 6 in Aussicht genommen sei. Dies sei im Hinblick auf massive Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeführerin und den Schülern bzw. in weiterer Folge zwischen ihr und den Eltern erforderlich.

Die Beschwerdeführerin erhob am 23. März 2007 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und führte aus, die ihr zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen seien "unbewiesene Behauptungen".

Am gleichen Tag langte bei der belangten Behörde eine mit 21. März 2007 datierte Beschwerde des an der V 2 als Schulwart tätigen A, dessen Sohn die Beschwerdeführerin unterrichtete, ein, in welcher letzterer u.a. folgendes am 20. März 2007 gesetztes Verhalten angelastet wurde (Anonymisierungen hier und in den Folgezitaten durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... Sie drohte meinem Sohn, wenn deine Mutter oder dein Vater noch einmal vor der Klasse sind, rufe ich sofort die Polizei. Ich denke, dass mir das Recht zusteht, im Schulgebäude als Beauftragter des Schulerhalters der Stadt V, meine Pflicht- und Kontrollgänge zu absolvieren.

Weiters sagte sie zu meinem Sohn vor allen Schülern dieser Klasse während dem Unterricht: 'Dein Vater hängt an einem ganz, ganz dünnen Strick und ich habe die Schere dazu. Wenn ich diesen Strick abschneide dann ist dein Vater seinen Job als Schulwart los. ICH werde diesen Strick abschneiden und ich werde es auch so machen, dass er diesen Beruf dann nicht mehr hat.' Diese Aussage wurde mir auch von mehreren Mitschülern meines Sohnes bestätigt, welche persönlich bzw. über die Eltern (Telefonate) an mich herangetreten sind.

Die Beschwerdeführerin hat während dem Unterricht immer wieder mit ihren Fingern eine Schere nachgemacht und meinen Sohn dermaßen provoziert, dass er noch in der Schule in Tränen ausbrach und sich während des restlichen Tages auch nicht mehr beruhigte.

Die Beschwerdeführerin hat permanent und bei jeder Gelegenheit mit ihren Fingern eine Schere demonstriert und ist um meinen Sohn herumgeschlichen und hat vor seinem Gesicht mit ihren Fingern Scherenspiele vollzogen.

Diese Vorgangsweise und dieses Verhalten der Beschwerdeführerin empfinde ich als Drohung und Rufschädigung meinem Sohn bzw. mir persönlich gegenüber. Dieses maßlose Verhalten, vor allen Schülern dieser Klasse, der Beschwerdeführerin ist meines Erachtens einer Pädagogin unwürdig."

Mit Note vom 27. März 2007 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, zum Beschwerdeschreiben des A Stellung zu nehmen.

Mit Note vom 23. April 2007 forderte die belangte Behörde die Schulleitungen der V 1 (an welcher die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit an der V 2 unterrichtet hatte) und der V 2 auf, "entsprechender Unterlagen, Protokolle, Aufzeichnungen und Elternbriefe, in welchen über das pädagogische und erzieherische Verhalten der Beschwerdeführerin Beschwerde geführt" werde, zu übermitteln.

Die diesbezüglichen Stellungnahmen wurden sodann der belangten Behörde übersandt. In Ansehung der V 2 finden sich in diesem Zusammenhang von der Schulleiterin erstellte Gedächtnisprotokolle über Vorfälle zwischen 17. Oktober 2006 und 20. März 2007 sowie eine Stellungnahme der Direktorin an die Bezirksschulinspektorin vom 7. März 2007.

In einem Gedächtnisprotokoll vom 12. April 2007 schilderte die Schulleiterin folgende am 20. März 2007 getätigte Wahrnehmung:

"... Die Tür stand offen und Herr A kam aufgeregt herein. Ich ging hinaus zu ihm. Neben ihm stand sein Sohn C, Schüler der 4b Klasse, und weinte. Herr A sagte mir, dass die Beschwerdeführerin seinen Sohn in den 2 Stunden des heutigen Unterrichts 'fertig gemacht' hätte. Sie hätte gesagt: 'Der Job deines Vaters hängt an einem seidenen Faden und ich habe die Schere, den Faden durchzuschneiden. Und wenn die Eltern noch einmal vor der Klassentüre erscheinen, hole ich die Polizei - nur die Eltern von den B-Zwillingen können kommen, wann sie wollen.'

Herr A sagte auch, die Beschwerdeführerin hätte immer wieder vor der Nase des C mit den Fingern eine Schere gemacht. Er äußerte sich auch dahingehend, dass er die Beschwerdeführerin anzeigen wird. Ich antwortete ihm, dass dies seine Sache ist, aber nach der Pause kommt eine andere Lehrperson in die Klasse."

Darüber hinaus hielt die Direktorin in dem genannten Protokoll gegen sie gerichtete Äußerungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Planes der Dienstzuteilung zur V 6 fest.

In der zitierten Stellungnahme vom 7. März 2007 führte die Schulleiterin Folgendes aus:

"Mit Schuljahr 2006/07 übernahm die Beschwerdeführerin - wie oben erwähnt - die Klasse.

Das Klassenforum wurde von den Eltern als positiv empfunden:

Ordnungssinn, Durchsetzungskraft der Lehrerin,....

Bald danach kamen die Beschwerden der Eltern, vorgetragen in erster Linie von der KEVin Frau T:

-

Rüder Umgangston mit Kindern und Eltern, provokante Äußerungen, Kinder haben Angst

-

Schlechtes Erklären, die Kinder getrauen sich nicht zu fragen

-

HÜ-Bestimmungen werden missachtet

-

Mitarbeitskontrollen mit Noten und schlecht formulierter Fragestellung und dadurch gab es einen Abzug von Punkten

-

Notenverschlechterung

-

Kollektivstrafen, wie nicht Turnen gehen

-

Fehlende Begleitperson

Auf meine Bitte, mit der Klassenlehrerin ein Gespräch zu suchen, antwortete sie, dass es nicht möglich sei mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Sie sei abgewiesen worden. Darauf konfrontierte ich die Beschwerdeführerin mit diesen Aussagen. Ich wies sie drauf hin, dass Punkt 3, 4, 5 und 6 gesetzliche Verfehlungen sind, die ich nicht dulden kann. Bei einem Klassenbesuch konnte ich aber Punkt 1 nicht bestätigt finden.

Bei der darauf folgenden Konferenz am 28.11.2006 wurden diese Punkte besprochen und Gesetzeskonformität gefordert. Ganz genau wurden Leistungsbeurteilung und Begleitpersonen-Erlass abgehandelt. Ich erklärte auch, dass ich mich nur dann 'hinter eine Lehrperson stellen' kann, wenn sie sich gesetzeskonform verhält.

Die Beschwerdeführerin nahm den Elternsprechtag zum Anlass für intensive Elterngespräche, was wiederum zur Folge hatte, dass Mütter 1 Stunde vor der Klassentüre sitzen mussten, um dranzukommen. Und eine Mutter beschwerte sich dann, warum die Beschwerdeführerin nicht so wie die anderen Lehrerinnen eine Zeiteinteilung treffen kann.

Bald nach Weihnachten wurden die gleichen Beschwerden schon wieder vorgebracht. Daher erfolgte am 23.1.2007 eine Aussprache in der Direktion: Elternvertreterin Frau T, deren Stellvertreterin Frau F, die Beschwerdeführerin und ich. Die Beschwerdeführerin klärte einige Missverständnisse auf. Bezüglich des Umgangstones erklärte sie, wie nervenaufreibend es ist, immer wieder das Gleiche sagen zu müssen. Die 2 Mütter zeigten sich aber zufrieden und baten um einen Elternabend, der von der Beschwerdeführerin zugesagt wurde. Ich hatte den Eindruck, dass die Klassenlehrerin sich in Zukunft vor allem einen korrekteren und einfühlsameren Umgangston angewöhnen wird.

Ungute Äußerungen lieferte auch wieder Frau A, die bei Gesprächen meistens alles bestritt. Ich gab ihr trotzdem die Rechtslage in ruhigem Gesprächston bekannt. In der letzten Woche fiel auch wieder Frau O auf, die sich bis dato in diesem Schuljahr noch nicht geäußert hatte, vielleicht aus Gründen eines etwas schlechten Gewissens über das schon Vorgefallene. Die EVin Frau T distanzierte sich mir gegenüber immer von ungerechtfertigten Aussagen und Handlungen der beiden Damen.

Am 21.2.2007 gegen Mittag rief Frau T an, dass der Umgangston der Beschwerdeführerin 'unter jeder Kritik' sei und etliche Kinder massive Schulangst aufweisen. Auch provokante Äußerungen fallen(z. B: 'Wenn wer von der Schule geht, dann seid ihr es!' 'In der Schule kann ich tun, was ICH will', 'Und du bist es, der daheim immer alles erzählt') Der am 23.1. versprochene Elternabend wurde von der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit 'vertagt'.

Ich vertröstete Frau T mit einem Termin auf 23. 2., da ich wegen einer Pressekonferenz mit der Fa. S und LR X am 22.2. nicht genügend Zeit für sie hätte aufbringen können.

Da wandte sie sich an Frau BSI L.

Nun nahm die Frau Bezirksschulinspektorin den Fall auf.

...

Ich stelle mangelnde Professionalität fest. Professionalität heißt, Emotionen herauszunehmen und eine neutrale gesetzeskonforme Stellungnahme abzugeben, bzw. ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag zu legen.

Wichtig sind:

Korrekter, einfühlsamer Umgangston (Herzenswärme) mit den Kindern:

Was konsequente Erziehungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Eltern beinhaltet

Keine Justamentstandpunkte, sie provozieren Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten:

Aufklären von missverstandenen Äußerungen Hilfestellung/Beratung bei drohender Notenverschlechterung Aber: Bei gesetzeskonformer Verhaltensweise der Lehrperson ?

Dezidiertes Zurückweisen der Vorwürfe (LP, Gesetz,..)

     Die Beschwerdeführerin musste ich über mangelnde

Gesetzeskonformität aufklären bei

     'Benotung' der Mitarbeitskontrollen

     Kollektivstrafen

     Begleitpersonen-Bestimmung

     HÜ-Bestimmungen

     Rüder Umgangston

     Alle Lehrerinnen, die in dieser Klasse wegen Krankheit der

Beschwerdeführerin vertreten mussten, erklärten, dass sie einen ganz 'normalen' Unterricht ohne Probleme durchführen konnten. Auch ich machte diese Erfahrung."

Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst in einer Eingabe vom 7. Mai 2007 eine Stellungnahme zu den Vorwürfen des A verweigert hatte, übermittelte ihr damaliger Rechtsvertreter der belangten Behörde am 5. Juli 2007 ein an A gerichtetes Schreiben vom 4. Juli 2007 "zur Kenntnisnahme". In dem Schreiben wurden die "Beschwerden und Beschuldigungen" des A und seiner Gattin "auf das Entschiedenste" zurückgewiesen, was insbesondere für das Schreiben vom 21. März 2007 gelte. Sodann wurde die Genese des Konfliktes zwischen der Beschwerdeführerin und A im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung an dessen Sohn geschildert. Die Beschwerdeführerin vertrat in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung, dass das Verschulden am Entstehen dieses Konfliktes auf Seiten des A gelegen sei, der sich "unter Überschreitung seiner Kompetenzen" ständig in schulische Belange bzw. Unterrichtsmethoden eingemischt habe. Diese Beurteilung wurde ausführlich begründet. Das Schreiben endet mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter mit "gezielten unwahren Behauptungen, sowie mit diversen Äußerungen" zu belästigen.

Eine konkrete Gegendarstellung betreffend die von A in seiner Beschwerde vom 21. März 2007 behaupteten Ereignisse bzw. der in dieser Unterrichtsstunde stattgehabten Vorkommnisse enthält dieses Schreiben freilich nicht.

Mit Note vom 7. Mai 2007 beauftragte die belangte Behörde einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Dieses - am 17. Juli 2007 erstattete - neurologische Fachgutachten gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter keinen Erkrankungen aus dem geistig-seelischen Bereich leide. Auch eine psychische Erkrankung sei nicht diagnostizierbar. Die Dienstfähigkeit kurzfristig oder auf Dauer einschränkende Erkrankungen oder Persönlichkeitsauffälligkeiten lägen nicht vor.

Mit Note vom 18. September 2007 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. In dieser Note wird ausdrücklich auf die schriftliche Eingabe des A vom 21. März 2007 Bezug genommen sowie der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe gegenüber der Schulleiterin anlässlich der erfolgten Dienstzuteilungen folgende Aussagen getätigt: "Ich verklage dich wegen Mobbing. Du kannst dich auf 'was' gefasst machen!" "Da kann es stapelweise Beschwerden von anderen Schulen geben, das ist nicht relevant. Relevant ist dein Mobbing." "Das wirst du noch schwer bereuen, du bist jetzt dran!" "Du wirst dir noch wünschen, das nicht getan zu haben!"

Zu diesem Vorhalt erstattete die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2007 eine Stellungnahme.

Darin rügte sie zunächst, dass die ihr zur Last gelegten Vorwürfe (lediglich) in Gedächtnisprotokollen, in Protokollen zu Klassenkonferenzen, in Stellungnahmen oder "Mitschriften" behauptet würden. Ein amtliches Ermittlungsergebnis zur Verifikation der in diesen Beschwerdeschreiben oder Gedächtnisprotokollen angeführten und zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen liege nicht vor. Zwar sei nicht auszuschließen, dass es einzelne "konfligierende Vorfälle", auch solche mit Eltern, gegeben habe, die allein schon durch das inhärente Spannungsverhältnis von Schulpädagogik und an den Pädagogen gestellte Ansprüche, jedenfalls aber nur in der Hektik und dem Stress des Schulalltags auch unter ständiger Bedachtnahme der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl entstanden seien. Sie bedauere dies auch, betrachte aber den Großteil der Vorwürfe aus einem situativen Zusammenhang genommen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass der überwiegende Teil der Vorwürfe sich auf Schulkinder und Eltern beziehe, die nicht mehr die V 2 besuchten. Gerügt wurde weiters die verallgemeinernde und pauschalierte Fassung der meisten vorgetragenen Beschwerden. Solche seien häufig auch subjektiv gefärbt und bedürften einer Überprüfung ihres Wahrheitsgehaltes. Dies gelte insbesondere auch für behauptete Somatisierungen bei den Kindern. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, insbesondere durch Einvernahme aller beschwerdeführenden Eltern, die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhaltes. Dies gelte umso mehr, als aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 7. März 2007 auch hervorgehe, dass Angaben zweier Eltern unrichtig gewesen seien.

Gerügt wurde auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erst nach der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung. Auch wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die von ihr geführte Klasse "jedenfalls nicht ganz unproblematisch" gewesen sei. Weiters erinnerte sie daran, dass das dazu legitimierte Klassenforum ihren Ordnungssinn und die Durchsetzungskraft im Schuljahr 2006/07 noch positiv erwähnt habe. Auch habe die Schulleiterin selbst keinen "rüden Umgangston" mit Kindern und Eltern persönlich wahrgenommen. Insbesondere sei es auch der Dienstbehörde und den Schulleitern vorzuwerfen, dass gehörige Ermittlungen zu den Beschwerdevorwürfen unterblieben seien. Insoweit letzteren Berechtigung zukomme, wären die Vorgesetzten gehalten gewesen, diese Missstände durch Erteilung von Weisungen abzustellen. Die Unterlassung dessen begründe ein Verschulden der Dienstbehörde bzw. der Schulleiterin, nicht aber der Beschwerdeführerin, an allenfalls bestehenden Spannungsverhältnissen.

Überdies seien diese Spannungsverhältnisse auch in erheblicher Weise durch die Dienstbehörde mitverursacht, welche, "nachdem die Einschreiterin auf die von ihr als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme eingeschätzte vorübergehende Zuweisung an die V 6 mit überschießenden Entrüstungsäußerungen reagiert" habe, ihrerseits ein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe (die dadurch nach Auffassung der Beschwerdeführerin bewirkten Rechtsverletzungen durch die Dienstbehörde werden ausführlich begründet).

Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis ihres Vorbringens u.a. näher genannte Zeugen und ihre Einvernahme als Partei.

Auf den der Beschwerdeführerin auch vorgehaltenen Vorfall gemäß der Beschwerde des A wurde in der genannten Stellungnahme nicht konkret eingegangen.

Am 10. Oktober 2007 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Beschwerdeführerin, ..., wird gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i. d.g.F., von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 05.11.2007 aus Dienstesrücksichten von der V 2 an die V 6 versetzt."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen insbesondere aus, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen finde. Maßgeblich sei demnach, ob die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären. Als Versetzungsgründe führte die belangte Behörde Folgendes ins Treffen:

"So wurden in den Unterlagen (Stellungnahmen und Gedächtnisprotokollen) der Schulleitung der V 2 vom 23.04.2007 sowie in jenen von Frau T, Klassenelternvertreterin der 4b Klasse der V 2 des Schuljahres 2006/2007 vom 27.04.2007 der Genannten im Wesentlichen die nachfolgend beschriebenen, negativen Verhaltensmuster zum Vorwurf gemacht. Einerseits wird der Umgangston mit den Kindern aber auch mit den Eltern kritisiert. Die Kinder werden im Unterricht verängstigt, verunsichert und eingeschüchtert, sodass sich bei den Kindern Schulangst und Schulunlust sowie Defizite an Selbstwert und Selbstvertrauen breit machen. So soll die Einschreiterin in der Klasse die Kinder gefragt haben: 'Wer ist mit mir einverstanden?' zu Kindern, die nicht aufgezeigt haben: 'Ihr könnt euch eine andere Schule suchen! Wenn wer von der Schule geht, dann seid ihr es!' Kinder werden ungleich behandelt, Lob und Tadel werden einseitig ausgeteilt, wobei insbesondere die schwächer begabten Kinder zu wenig motiviert bzw. zu wenig gelobt werden. Aber auch die so genannten besser begabten Kinder bzw. 'Gymnasiumkinder' werden bewusst schlecht gemacht und schikaniert. Dieser Umstand, dass Kinder ständig mit negativer Kritik konfrontiert werden, aber auch die Tatsache, dass die Unterrichtsgestaltung zu streng und an zu hohen Anforderungen geknüpft ist, führt einerseits zu einer Verunsicherung und andererseits zu einer Überforderung der Kinder. Kinder werden im Unterricht derart eingeschüchtert, dass sie sich nicht mehr getrauen, konkrete Fragen zu stellen, wobei sich auch körperliche Symptome bei den Kindern bemerkbar machen (Übelkeit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit etc.). Aber auch der Umgangston gegenüber den Eltern wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, zumal eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist. Sobald von Elternseite irgendwelche Probleme angesprochen werden, reagiert die Genannte mit verbalen Attacken entweder gegen das betroffene Kind oder gegen den jeweils betroffenen Elternteil selbst. Dieses Verhalten führte immer wieder dazu, dass sich Eltern ständig rechtfertigen und verteidigen mussten. Die einzig mögliche Reaktion auf Konflikte durch die Beschwerdeführerin ist es, die Gesprächspartner oder das Schulkind durch Unmut und Verachtung zu bestrafen, zumal eine andere Art der Konfliktbewältigung durch die Einschreiterin offenbar nicht möglich ist. Dieses Verhalten wirkte sich negativ auf das gesamte Schulklima aus und führte zu einer angespannten und belastenden Lehrer-Elternsituation und erzeugt ein Konfliktpotenzial an der ganzen Schule.

Darüber hinaus wurden von den Eltern auch Probleme beim Erteilen der Hausübungen (zu viel, zu schwierig, ungenaue Erklärung der Hausübungen etc.) sowie bei der Notengebung und bei der Terminvergabe von Schularbeiten angesprochen.

Zudem ist es unvertretbar, dass Konflikte, die die Beschwerdeführerin mit dem Schulwart der V 2, Herrn A hatte, über das Kind (C) ausgetragen werden (siehe schriftliche Eingabe von Herrn A vom 21.03.2007 an die Dienstbehörde). Darüber hinaus soll die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber den Kindern als auch gegenüber der Schulleiterin der V 2 Drohungen, wie z.B.: 'Ich hole die Polizei wenn eure Eltern vor der Klassentüre erscheinen'; oder zur Schulleiterin: 'Ich verklage dich wegen Mobbing. Du kannst dich auf 'was' gefasst machen!' 'Da kann es stapelweise Beschwerden von anderen Schulen geben, das ist nicht relevant. Relevant ist dein Mobbing.' 'Das wirst du noch schwer bereuen, du bist jetzt dran!' 'Du wirst dir noch wünschen, das nicht getan zu haben!' etc. ausgesprochen haben."

Den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2007 hielt die belangte Behörde u.a. Folgendes entgegen:

"Die im Akt aufliegenden Unterlagen (Stellungnahmen, Gedächtnisprotokolle, Aufzeichnungen etc.) waren jedenfalls so aussagekräftig, dass die belangte Behörde völlig klar ihrer Hauptaufgabe im Versetzungsverfahren nachkommen konnte: nämlich genau zu prüfen, ob durch die von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltensweisen dienstliche Interessen gefährdet werden oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung spricht eindeutig für eine amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin. Da sich die Dienstbehörde auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen konnte, kann ihr die Aufnahme von weiteren Beweisen, wie z.B. Zeugeneinvernahmen, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Dienstbehörde hat nach bestem Wissen und Gewissen die aus dem Akt ersichtlichen Unterlagen nach ihrem Wahrheitsgehalt beurteilt und sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen können. Darüber hinaus ist auch dem Gebot der Wahrung des Parteiengehörs in jeder Phase des Versetzungsverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden, sodass der Vorwurf der Genannten, dass sie keine unmittelbare Aufforderung seitens der Dienstbehörde erhalten habe, zu den jeweiligen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, vollkommen ins Leere geht. Vielmehr hat es die Beschwerdeführerin in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3.10.2007 verabsäumt, auf die vorgebrachten Beschwerden und Kritikpunkte ihre Person betreffend näher einzugehen und hat nur pauschaliert festgehalten, dass einzelne 'konfligierende' Vorfälle in der Hektik und dem Stress des Schulalltags nicht auszuschließen sind.

...

... Diese massiven Diskrepanzen zwischen der

Beschwerdeführerin und den Schülern bzw. in weiterer Folge mit den Eltern führten dazu, dass Teile der Elternschaft den Schulbesuch ihrer Kinder boykottierten, zumal diese nicht mehr angstfrei die Schule besuchen konnten. Andererseits sind auch die getätigten Drohungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Schulleiterin der V 2 nicht gerade dazu angetan, eine Entspannung der Atmosphäre innerhalb der V 2 herbeizuführen. Auch wenn der konkrete Auslöser für die Dienstzuteilung der Genannten im Zusammenhang mit den Vorfällen der Kinder und Eltern der 4b-Klasse des Schuljahres 2006/2007 zwischenzeitlich weggefallen ist, so ist die Dienstbehörde der Meinung, dass die beschriebenen Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin auch hinkünftig keine Beruhigung des Schul- und Betriebsklimas an der V 2 erwarten lassen, zumal noch weitere Kinder der bescherdeführenden Elternschaft die V 2 im Schuljahr 2007/2008 besuchen und zudem das weiterhin vorhandene Spannungsverhältnis zur Schulleiterin dazu führt, dass die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären. Dabei wird nochmals darauf hingewiesen, dass das dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen ist, inwiefern der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Die Verschuldensfrage ist in diesem Zusammenhang völlig zu vernachlässigen, sodass auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie für das als versetzungsbegründend angeführte dienstliche Spannungsverhältnis keinesfalls als Schuldtragende anzusehen ist, belanglos ist.

Auch der Vorwurf, dass die dienstvorgesetzten Stellen an der Aufrechterhaltung des behaupteten Missstandes innerhalb der V 2 insofern mitgewirkt haben, als dass keine zweckentsprechenden Maßnahmen, wie sie im § 32 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes vorgesehen sind, ergriffen worden sind, kann wohl nur als eine Schutzbehauptung der Genannten verstanden werden. So ist aus den Unterlagen der Schulleiterin der V 2 (siehe Stellungnahme zu Vorfällen/Beschwerden in der 4b-Klasse, datiert mit 7.3.2007) eindeutig ersichtlich, dass die Schulleiterin monatelang in zahlreichen Gesprächen mit den beschwerdeführenden Eltern und mit der Beschwerdeführerin sichtlich bemüht war, eine Beruhigung der angespannten Situation herbeizuführen. Dabei ist die Schulleiterin der V 2 insbesondere in aufklärender und beratender Weise vorgegangen, um aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der dienstlichen Aufgaben zu sorgen. Offensichtlich ist die Schulleiterin in ihrer Beratungsfunktion an ihre Grenzen gestoßen und wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht ernst genommen und sind alle diesbezüglichen 'Rettungsversuche', eine Änderung in den Verhaltensweisen der Genannten zu erreichen, fehlgeschlagen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 2 und Abs. 4 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Stammfassung (BGBl. Nr. 302) dieser Absätze lautet:

"§ 19. ...

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht."

§ 29 Abs. 2 LDG 1984 (Stammfassung) lautet:

"§ 29. ...

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 19 Abs. 2 LDG 1984. Nach dieser Bestimmung bedinge eine Versetzung auch die Enthebung von der bisherigen Zuweisung. Diese sei jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides unterlassen worden. Dies bewirke, dass die Beschwerdeführerin - infolge Beendigung ihrer Dienstzuteilung zur V 6 durch den angefochtenen Bescheid - sowohl der V 2 als auch der V 6 zur Dienstleistung zugewiesen sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorliegendenfalls ergeben sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 3 LDG 1984 teilweise weiterhin an der V 2 verwendet werden sollte. Für eine solche Fallkonstellation gilt Nachstehendes:

§ 19 Abs. 1 LDG 1984 ordnet an, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Der von der belangten Behörde herangezogene § 19 Abs. 2 LDG 1984 bestimmt zwar, dass der Landeslehrer "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" versetzt werden "kann"; anders als die Beschwerdeführerin meint, umschreibt die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" aber keine Voraussetzung, sondern - in der oben umschriebenen Konstellation - vielmehr eine Rechtsfolge des Versetzungsbescheides.

Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu bemängeln. Er ist auf die rechtsgestaltende Vornahme einer "Versetzung" gerichtet und hat daher die im ersten Satzteil des § 19 Abs. 2 LDG 1984 umschriebene "Aufhebung der jeweiligen Zuweisung" als Teilelement dieser Rechtsgestaltung zur Folge.

Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkte einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften schildert die Beschwerdeführerin zunächst überblicksweise die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wobei in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich die Vorwürfe, die Beschwerdeführerin habe Konflikte mit dem Schulwart A über dessen Sohn ausgetragen bzw. sie habe gegenüber der Schulleiterin näher umschriebene Wortfolgen gebraucht, erwähnt wurde.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemachten Vorwürfe seien derart allgemein, pauschal und unsubstanziiert, "dass deren Bedeutung als zu wertende Tatsachenelemente auszuschließen" sei.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass dieser Vorwurf in Ansehung eines Teils der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Versetzungsgründe herangezogenen "Feststellungen" zutreffen mag. Der Verwaltungsgerichtshof folgt jedoch der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vorfalls mit dem Sohn des A am 20. März 2007 ebenso wenig wie in Ansehung der der Beschwerdeführerin angelasteten Äußerungen gegenüber der Schulleiterin.

Die diesbezügliche Beschwerde des A, welche der Beschwerdeführerin mehrmals vorgehalten wurde, ist an Präzision des Geschehensablaufes kaum zu überbieten. Auch die der Beschwerdeführerin angelasteten Äußerungen gegenüber der Schulleiterin sind im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben. Diese beiden Vorwürfe reichen aber - ihre Erhebung in einem mängelfreien Verfahren vorausgesetzt -, wie in der Folge noch darzulegen sein wird, zur Erfüllung der in § 19 Abs. 2 LDG 1984 umschriebenen Voraussetzungen für eine Versetzung aus. Dies vorausgeschickt, ist der Verfahrensrüge in Ansehung der beiden zitierten Vorfälle Folgendes entgegen zu halten:

I. Äußerungen gegenüber dem Sohn des A am 20. April 2007:

Wiewohl im angefochtenen Bescheid (und auch im vor seiner Erlassung abgeführten Verwaltungsverfahren) auf die Beschwerde des A konkret als Versetzungsgrund Bezug genommen wurde, enthält die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine konkret auf diesen Vorwurf bezogene Ausführungen. Allerdings könnten einige der von der Beschwerdeführerin pauschal gegen das von der belangten Behörde durchgeführte Verwaltungsverfahren erhobenen Rügen auch auf die Feststellungen zum genannten Vorfall bezogen werden.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die belangte Behörde habe "kein ordentliches Ermittlungsverfahren" durchgeführt. Insbesondere hätte sie sich bei ihren Feststellungen nicht auf bloße Gedächtnisprotokolle, Aufzeichnungen und Beschwerden stützen dürfen, weil deren Wahrheitsgehalt zu unsicher gewesen sei. Dies wird anhand konkreter, die hier in Rede stehenden Feststellungen aber nicht betreffender Vorfälle dargetan.

Diesen Ausführungen ist zunächst § 46 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG entgegen zu halten, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen folgt der so genannte Grundsatz der Unbeschränktheit und der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel. So hat der Verwaltungsgerichtshof zur Notwendigkeit der förmlichen Einvernahme von Zeugen u.a. folgenden Rechtssatz geprägt (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 21. zu § 48 AVG):

"Nach dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit § 55 Abs. 1 erster Satz AVG, der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass an die Form der Einvernahme (formlose Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme nach §§ 48 ff AVG 1950) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sein können. So trifft z.B. nur den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht. Die Einvernahme einer Person, auf deren Aussage sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung stützen will, als Zeuge könnte daher für den Fall, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens sich nicht bloß darauf beschränkt, ohne Angaben von Gründen ihr vorgehaltene Ermittlungsergebnisse als unrichtig zu erklären, geboten sein, um die in der Aussage mitgeteilten Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgebenden Sachverhalt zu erheben."

Einer "formlosen behördlichen Befragung" einer Person ist wohl auch eine von dieser Person aus eigenen Stücken gegenüber der Behörde gemachte Angabe (hier in der Beschwerde des A) gleichzuhalten.

Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen wollte, dass - ungeachtet des Unterbleibens einer substanziierten Gegendarstellung zu den erhobenen Vorwürfen im Verwaltungsverfahren - eine Einvernahme des A als Zeuge (auf Grund des im Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin an A enthaltenen Vorbringens) geboten gewesen wäre, setzte die Darlegung der Relevanz eines der belangten Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels durch Unterlassung gebotener Zeugeneinvernahmen ein konkretes Vorbringen zu diesem Vorfall zumindestens in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde voraus. Wie auch schon im gesamten Verwaltungsverfahren äußert sich die Beschwerdeführerin aber zu den ihr im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung am 20. März 2007 angelasteten Vorfällen auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret.

Auch die Relevanz der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 beantragten Zeugeneinvernahmen zur Widerlegung des in der Beschwerde des A erhobenen und im angefochtenen Bescheid übernommenen Tatvorwurfes wird nicht konkret dargelegt. Die zur Frage der Einvernahme des A angestellten Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels durch Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen.

Insoweit sich die Rüge einer mangelhaften Begründung der Beweiswürdigung auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Anlastung bezieht, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht folgen. Die belangte Behörde hat zum einen ihre diesbezüglichen Erkenntnisquellen, nämlich die - rezente und detaillierte - Beschwerde des A sowie die - damit nicht im Widerspruch stehenden -

Aufzeichnungen der Schulleiterin ins Treffen geführt. Sie hat weiters - jedenfalls in Ansehung dieses konkreten Vorwurfes durchaus zutreffend - dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihm in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 nichts Konkretes entgegen gesetzt hat. In Ansehung des völligen Fehlens substanziierter abweichender Beweisergebnisse bzw. eines substanziierten abweichenden Sachverhaltsvorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erscheint die von der belangten Behörde für die in Rede stehende Tatsachenfeststellung gelieferte - knappe - Begründung, weshalb sie den Vorwürfen in der Anzeige folgte, hinreichend.

II. Vorwürfe betreffend die Äußerungen gegenüber der Schulleiterin:

Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde keinesfalls behauptet, die angelasteten Äußerungen gegenüber der Schulleiterin seien gar nicht erfolgt. Es wird lediglich ausgeführt, die gegenüber der Schulleiterin "behaupteten Drohungen" könnten als "einmalige punktuelle Reaktionen im Zuge der von der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt erachteten Vorgangsweise der Schulleitung" im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung zur V 6 gewertet werden. Es handle sich um nachvollziehbare, emotionell überschießende und entschuldbare Entrüstungsäußerungen.

Mit diesem Vorbringen wird jedenfalls keine Mangelhaftigkeit der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde betreffend die Darstellung dieser Äußerungen im angefochtenen Bescheid aufgezeigt.

Schon diese beiden - frei von relevanten Verfahrensmängeln festgestellten - Vorfälle reichen, um die von der belangten Behörde gesetzte Personalmaßnahme zu rechtfertigen:

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn, in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Einer solchen Ermessensentscheidung ist - selbst aus den hier gar nicht in Betracht kommenden Gründen des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - nicht entgegen zu treten, wenn dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wären (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).

Das der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung am 20. März 2007 gegenüber dem Sohn des A angelastete Verhalten ist - insoweit ist der belangten Behörde uneingeschränkt zu folgen - schlichtweg unvertretbar. Keinesfalls darf ein Landeslehrer Konflikte, die er mit den Eltern eines Kindes hat, über das Kind austragen. Diese Beurteilung würde auch dann gelten, wenn der im Schreiben des Anwaltes der Beschwerdeführerin an A enthaltenen Darstellung über die Entstehung des Konfliktes zwischen ihr und dem Schulwart vollinhaltlich zu folgen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es keinesfalls darauf an, ob dieser Konflikt von A oder von der Beschwerdeführerin (überwiegend) "verschuldet" wurde; maßgeblich und entscheidend ist der Vorwurf, dass dieser Konflikt auf Kosten des der Beschwerdeführerin als Schüler anvertrauten Sohn des A ausgetragen worden ist. Das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (vgl. § 29 Abs. 2 LDG 1984).

Das Bekanntwerden des gegenständlichen Vorfalles im Kreis der Eltern der an der V 2 unterrichteten Schüler - und zwar unabhängig davon, ob sie im Schuljahr 2006/2007 schon in Konflikte mit der Beschwerdeführerin involviert waren oder nicht - ist jedenfalls nicht auszuschließen; es ist vielmehr wahrscheinlich. In einem solchen Falle könnten bei den betroffenen Eltern durchaus nicht unbegründete Zweifel an der pädagogischen Kompetenz der Beschwerdeführerin entstehen, was wiederum eine Belastung des Verhältnisses zwischen letzterer und den Eltern der von ihr künftig an der V 2 zu unterrichtenden Schüler (unabhängig davon, ob es sich dabei um an den bisherigen Konflikten beteiligte Eltern oder Schüler handelt) befürchten ließ. Die Auffassung der belangten Behörde, dass durch den Verbleib der Beschwerdeführerin an der V 2 dienstliche Interessen gefährdet wären, ist daher schon auf Grund des Vorfalles vom 20. März 2007 berechtigt. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass für die Versetzung schon eine Gefährdung, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ausreicht; keinesfalls muss der Eintritt dieser Beeinträchtigung im Falle des Verbleibes des Landeslehrers an der Schule sicher sein.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die oben aufgezeigte Gefahr im Falle einer Versetzung der Beschwerdeführerin auch an der V 6 bestehen könnte. Freilich besteht die diesbezügliche Gefahr an einer anderen Schule infolge des geringeren Bekanntheitsgrades von Ereignissen an fremden Schulen in geringerem Ausmaß. Es erscheint daher vertretbar, der Gefährdung dienstlicher Interessen an der Bereinigung der Situation durch die hier vorgenommene Versetzung Rechnung zu tragen, zumal sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf das Vorliegen einer willentlich nicht beherrschbaren habituellen Charaktereigenschaft, die Dienstunfähigkeit begründen könnte, ergeben.

Hinzu kommt noch die durch die vorgeworfenen Äußerungen erfolgte Belastung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin der V 2:

"Nachvollziehbar" und damit entschuldbar wären die von der Beschwerdeführerin erhobenen Mobbingvorwürfe (also die Vorwürfe eines vorsätzlichen Fehlverhaltens der Schulleiterin) nur dann, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für ein solches, vorsätzlich auf die Schädigung ihres Rufes und ihrer dienstrechtlichen Position gerichteten Verhaltens der Leiterin gehabt hätte. Solche Umstände werden aber in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

Wenn die Beschwerdeführerin - auch in diesem Zusammenhang - pauschal immer wieder auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach im Falle bestehender Spannungsverhältnisse auch das Verschulden anderer Beteiligter zu klären sei, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Diese - mit Einschränkungen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, und insbesondere vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203) - auch für Landeslehrer übernommene Rechtsprechung zu § 38 BDG 1979 beruht stets auf der Entscheidung, wo der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zweitgenannten Erkenntnis ausführte, kommt eine Versetzung eines Schulleiters im Hinblick auf die Schulfestigkeit seiner Stelle regelmäßig nicht in Betracht. Rechtmäßiges Verhalten des Leiters könnte nur im Disziplinarwege erzwungen werden. Vor diesem Hintergrund gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen von Spannungen zwischen einem an der Schule tätigen Landeslehrer und dem Schulleiter zum Ergebnis, dass eine Versetzung des Lehrers dann nicht gerechtfertigt ist, wenn das Verschulden an den Konflikten und Spannungen klar auf Seiten des Leiters liegt.

Davon kann vorliegendenfalls aber keine Rede sein. Selbst wenn es zuträfe, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die Leiterin eine rechtzeitige Aufklärung der erhobenen Vorwürfe bzw. die Erteilung von Weisungen an die Beschwerdeführerin zur Abstellung von Missständen verabsäumt hätte, könnte angesichts der Äußerungen der Beschwerdeführerin, für die eine taugliche Rechtfertigung nicht ins Treffen geführt wurde, von einem klaren Verschulden der Leiterin an einem Spannungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie von einem solchen Spannungsverhältnis auch noch im Oktober 2007 ausging, wiewohl die Beschwerdeführerin seit 21. März 2007 der V 6 dienstzugeteilt war. Gerade eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ließe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Wiederaufleben auch der Konflikte mit der Leiterin befürchten. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer diesbezüglichen Gefahr ausreicht; keinesfalls müsste das Auftreten solcher Konflikte bei Verbleib des Lehrers an der Schule mit Sicherheit anzunehmen sein, um die Personalmaßnahme zu rechtfertigen.

Schon aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sonstigen von ihr gemachten Vorwürfen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisGrundsatz der UnbeschränktheitErmessen VwRallg8freie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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