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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fälle, insbesondere den Zweck der Halteverbotszone, in der das Halten und Parken außer für Fahrzeuge einer KSZE-Delegation untersagt ist, hat wie in einer Diplomatenzone der ganze Bereich der Verbotszone freizubleiben. Daher berechtigt schon das teilweise Abstellen eines von diesem Verbot nicht ausgenommenen Fahrzeuges in dieser Zone die Behörde zu dessen Entfernung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020010.X03Im RIS seit
12.06.2001