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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, daß das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059, 17.2.1988, 87/03/0204).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020218.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014