RS Vwgh 1990/5/9 89/02/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

GBG 1955 §8 Z1;
GVG Slbg 1986 §14 Abs3;
GVG Slbg 1986 §3;
GVG Slbg 1986 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes infolge Nichtvorliegens der erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde kann im Falle der dennoch erfolgten grundbücherlichen Durchführung des Rechtsgeschäftes, die im rechtlichen Interesse beider vertragschließenden Teile gelegen ist, im Bereich des Grundverkehrsrechtes ausschließlich im Rahmen des § 14 Abs 3 Slbg GVG wahrgenommen werden; die Austragung zivilrechtlicher Streitigkeiten kann nur auf dem dafür vorgesehenen Wege erfolgen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020136.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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