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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GBG 1955 §8 Z1;Rechtssatz
Die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes infolge Nichtvorliegens der erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde kann im Falle der dennoch erfolgten grundbücherlichen Durchführung des Rechtsgeschäftes, die im rechtlichen Interesse beider vertragschließenden Teile gelegen ist, im Bereich des Grundverkehrsrechtes ausschließlich im Rahmen des § 14 Abs 3 Slbg GVG wahrgenommen werden; die Austragung zivilrechtlicher Streitigkeiten kann nur auf dem dafür vorgesehenen Wege erfolgen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020136.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009