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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt. Die Unterlassung der Vernehmung des Besch als Partei stellt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn der Besch mehrfach, jedenfalls auch in der Berufung gegen das erstistanzliche Straferkenntnis, Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (Hinweis auf E 13.12.1989, 89/02/0197).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030051.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010